Bürgschaft

Im Kreditwesen spielen Sicherheiten eine besonders große Rolle. Gerade dann, wenn es sich um größere Beträge handelt, welche durch Banken oder Kreditinstitute verliehen werden, kann es dazu kommen, dass die Gewährung eines Darlehens an die Bereitstellung solcher Sicherheiten gebunden ist. In der Regel wird dem kreditgebenden Institut im Rahmen der Baufinanzierung ein Grundstück oder die Immobilie als Sicherheitsmaßnahme überlassen. Allerdings kann auch hier eine Bürgschaft zum Einsatz kommen. Das Bankwesen hält mehrere unterschiedliche Formen bereit, die sich aber trotz allem in einigen Punkten gleichen.

Im Allgemeinen handelt es sich um einen Vertrag, mit dem der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten zum Ausdruck bringt, dass er im Fall der Nichterfüllung der Schuld für diese eintritt. Der Rahmen einer Bürgschaft wird gesetzlich in §§ 765 ff. des BGB geregelt und findet nur selten außerhalb des Bankenwesens Anwendung. Dem Wesen nach handelt es sich bei der Bürgschaft nur um einen einseitigen Vertrag, da keine der beiden Seiten Rechte und Pflichten erhält, sondern nur eines der beiden nutzen kann. Der Gläubiger erhält das Recht, im Fall der Nichterbringung einer Forderung gegen den Bürgen vorzugehen. Dieser ist mit dem Vertrag wiederum die Verpflichtung eingegangen, für diesen Fall die Forderung zu begleichen.

Mit Erfüllung der Hauptschuld durch den Bürgen gehen die Ansprüche auf diesen über. Dieser Vorgang, in der Literatur häufig als Legalzession bezeichnet, berechtigt nun wiederum den Bürgen dazu, gegen den eigentlichen Hauptschuldner vorzugehen. Die Forderung erlischt also trotz der Tilgung beim Gläubiger, in diesem Fall eine Bank, nicht. Sie findet lediglich einen neuen Eigentümer, der sie gegen den Hauptschuldner verwenden kann. Wer also für die eigene Baufinanzierung eine Bürgschaft verwenden möchte, um die Chancen auf einen Kredit zu verbessern, sollte sich dieses Forderungsüberganges immer bewusst sein. Der Bürge muss sich auf der anderen Seite darüber im Klaren sein, das in der Zukunft durchaus mit einer größeren finanziellen Belastung zu rechnen ist. Speziell Familienangehörige unterschätzen die Gefahr für den eigenen Geldbeutel nur zu oft.

Grundschuld

Sicherheiten sind ein wesentlicher Bestandteil vieler Finanzierungsverträge. Auch die Baufinanzierung macht an dieser Stelle keine Ausnahme. Aber anders als bei den meisten Konsumenten-Krediten, welche der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter dienen und zu deren Sicherung das Eigentum an dem erworbenen Gegenstand bis zur vollständigen Tilgung meist an den Kreditgeber übergeht, werden Darlehen im Zuge der Baufinanzierung mit besonderen Sicherheiten versehen. Zu diesen zählen unter anderem die Hypothek und Grundschuld. Speziell Letztere kommt inzwischen bei der überwiegenden Zahl heutiger Baukredite zum Einsatz.

Die Grundschuld versetzt Banken und Kreditinstitute in die Lage, bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers die Grundschuld zur Einbringung der Forderung zu verwerten. Grundpfandrechte beziehen sich immer auf Immobilien und den Grund und Boden, auf dem sie errichtet wurden. Aber anders als bei einer Hypothek, die immer an eine bestimmte Forderung gebunden ist, es sich also um eine akzessorische Sicherheit handelt, kann die Grundschuld auch unabhängig von einem Baukredit existieren. Damit können Forderung und Sicherheit des Darlehens getrennt gehandelt bzw. abgetreten werden. Grundsätzlich gilt, dass jedes der beiden genannten Sicherungsinstrumente ins Grundbuch eingetragen werden muss und so für die Öffentlichkeit klar ersichtlich wird, in welcher Höhe und Form eine Immobilie bereits beliehen wurde.

Viele Kreditnehmer fühlen sich durch die Verwendungsmöglichkeiten einer Grundschuld verunsichert, da Banken diese ohne Weiteres an Dritte abtreten können. Schließlich kann der neue Inhaber der Grundschuld theoretisch aus dieser hervorgehen und die Erfüllung der Forderung verlangen, was in den meisten Fällen mit einer Zwangsvollstreckung endet. Allerdings gestaltet sich die Situation hier nicht so einfach, wie viele Verbraucher denken. Auf der einen Seite wird, durch die teilweise Tilgung einer Grundschuld, der zurückgezahlte Betrag automatisch in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Hierdurch geht das Grundpfandrecht Stück für Stück an den Immobilienbesitzer über.

Auf der anderen Seite ist eine Baufinanzierung auf Grundlage der Grundschuld in der Regel mit einer Sicherungszweckerklärung verbunden. Da eine Grundschuld auch losgelöst von der Forderung verkehrsfähig ist, könnte das Kreditinstitut die Sicherung kurz vor der letzten Tilgungszahlung abtreten und würde in diesem Fall doppelt verdienen. Ein solches Vorgehen wird mit Hilfe der Sicherungsabrede verhindert – jeder Finanzinvestor sollte im Rahmen der Sorgfaltspflicht Kenntnis von einer bestehenden Forderung erhalten.

Weitere Informationen und Beiträge zum Thema Grundschuld:

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Buchstabe R

Erläuterungen zu Begriffen rund um den Buchstaben R. Von Rangrücktritt über Restschuldversicherung bis hin zur Rückwärts-Hypothek.

Buchstabe N

Hier geht es um Erklärungen von (Fach-)Begriffen zu Baufinanzierungsthemen mit dem Anfangsbuchstaben N wie Nachfinanzierung, Nichtabnahmeentschädigung, Nominalschuld, Nominalzins und so weiter.

  • Nachfinanzierung – ein zusätzliches Darlehen, welches über die bestehende Baufinanzierung hinaus aufgenommen werden muss
  • Nachrangdarlehen – bezeichnet einen Kredit, der in zweitem oder drittem Rang im Grundbuch eingetragen wird.
  • Nebenkosten – im Bereich der privaten Baufinanzierung versteht man hierunter vornehmlich die Erwerbsnebenkosten, die anfallen, wenn eine Immobilie erworben wird.
  • Negativeintrag – bezeichnet im Zusammenhang mit Krediten eine Eintragung bei der Schufa oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei, mit der ein Verbraucher den Status einer negativen Zahlungshistorie erlangt.
  • Negativmerkmal
  • Negativvermögen– bezeichnet eine Situation, in der die Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers (die zur Finanzierung eines Objektes aufgenommen wurden) den Wert des Objektes übersteigen.
  • Nettobelastung
  • Neufinanzierung
  • Nichtabnahmeentschädigung
  • Nichtveräußerungsgarantie
  • Niedrigenergiehaus – eine Immobilie, die durch einen geringen Primärenergiebedarf gekennzeichnet ist. Ein geringer Energiebedarf liegt dann vor, wenn je Quadratmeter Nutzfläche der Primärenergiebedarf nicht deutlich mehr als 60 Kilowattstunden beträgt.
  • Niedrigzinsphase
  • Nominalschuld – meint die Höhe einer Forderung, welche sich aus der Zusage zu einem Darlehen der entsprechenden Höhe ergibt.
  • Nominalzins – bezeichnet den für einen Kredit vereinbarten oder bezahlten Zinssatz ohne Berücksichtigung weiterer Abschläge oder Inflationsbereinigung.

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Buchstabe M

Von Margenwert über Mietkauf bis Muskelhypothek.

Buchstabe K

Hier gibt es die Erklärungen zu Begriffen mit dem Anfangsbuchstaben K. Das geht von der Kapitalanlage über den Kaufvertag bis bin zu den Kreditnebenkosten oder der Kündigung eines Vertrages.