Mieter und Vermieter können sich im Mietvertrag darauf verständigen, dass ein Objekt vom Mieter für einen bestimmten Mindestzeitraum angemietet werden muss. Für den Vermieter bietet dies den Vorteil einer sicheren Auslastung seines Objektes. Der Mieter allerdings kommt bei diesem Geschäft nur bedingt gut davon, weil für ihn die Mindestmietdauer mit einer zusätzlichen Verpflichtung verbunden ist. In der Praxis lässt sich eine Mindestmietdauer deshalb nur dann durchsetzen, wenn der Immobilienmarkt und die gesamte Angebots- und Nachfragesituation sich zugunsten des Vermieters gestalten.

Vereinbarungen über eine bestimmte Mindestanmietungszeit werden für wohnwirtschaftliche genutzte Objekte ebenso getroffen wie bei gewerblichen Immobilien. Der Vermieter sollte sich immer im Klaren darüber sein, dass die Klausel im Vertrag für ihn nur dann tatsächlich vorteilhaft ist, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen kann. Kommt der Mieter aufgrund mangelnder Finanzkraft in Zahlungsverzug und kann er seine Verbindlichkeiten nicht durch Vermögenswerte decken, kommt auch der Eigentümer nicht an sein Geld. Besonders bei gewerblichen Objekten sollten Eigentümer deshalb davon ausgehen, dass ein Scheitern des geschäftlichen Vorhabens des Mieters sehr schnell zu einem Zahlungsverzug führt. Der Vertrag sollte deshalb Möglichkeiten für den Mieter vorsehen, trotz einer vereinbarten Mindestmietdauer vorzeitig aus dem Mietverhältnis auszusteigen. Dabei kann eine einmalige Entschädigung ebenso taugen wie ein vom Mieter initiiertes folgendes Mietverhältnis.

Die Bedingungen für solche Ausstiegsklauseln sollten im Interesse beider Parteien so exakt wie möglich definiert werden. So sollte bei der Stellung eines nachfolgenden Mietverhältnisses durch den Mieter bei einem vorzeitigen Ausstieg klar geregelt sein, welche Eigenschaften neue Mieter mitbringen müssen, um die Kriterien für eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zu erfüllen. Auch eine einmalige Entschädigungszahlung sollte der Höhe nach klar definiert sein. So kann etwa festgelegt werden, dass ein bestimmter Prozentsatz der bei Kündigung noch fälligen Mieten an den Eigentümer gezahlt werden muss. Hier kann ggf. auch eine Ratenzahlung gestattet werden.