Die Riester-Förderung bezieht sich auf staatliche geförderte Altersvorsorge-Verträge, die bestimmte Kriterien erfüllen und setzt sich aus einer staatlichen Zulage in die Verträge sowie aus steuerlichen Vergünstigungen zusammen. Die Förderung kann auch zum Erwerb selbstgenutzten Immobilieneigentums genutzt werden. Um die Zuschüsse zu erhalten, müssen Verbraucher einen Vorsorgevertrag mit einer Bank oder einer Versicherung abschließen, der mehrere Kriterien erfüllt. Zum einen darf während der Einzahlungsphase des Vertrages kein Zugriff auf die Vertragsguthaben möglich sein. Zum anderen darf die Auszahlungsphase nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen und bei Renteneintritt dürfen maximal 30 Prozent der bestehenden Vertragsguthaben in Gestalt einer einmaligen Kapitalabfindung ausbezahlt werden. In den Vertrag müssen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens einbezahlt werden, maximal jedoch 2100 Euro je Jahr. Der mindestens einzuzahlende Betrag beläuft sich auf 60 Euro im Jahr.
Die Förderung setzt sich aus Zuschüssen, die der Staat direkt in den Vertrag einzahlt, und aus Steuervergünstigungen zusammen. Der Zuschuss beläuft sich pro Jahr auf 154 Euro. Zusätzlich erhalten Vertragsinhaber je kindergeldberechtigtem Kind einen Zuschuss von 185 Euro im Jahr bzw. 300 Euro, wenn der Nachwuchs nach dem 31.12.07 zur Welt gekommen ist. Die Einzahlungen können als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Dies bedingt, dass die Riester-Förderung insbesondere bei Vertragsinhabern mit einem hohen persönlichen Steuersatz Vorteile bringt. Eine Familie mit Kindern kann im Laufe von 20 Jahren durchaus 50.000 Euro realisieren.
Die Riester-Förderung kann zum Erwerb einer Immobilie genutzt werden. Dabei ist es erforderlich, dass diese vom Eigentümer selbst genutzt wird. Die Förderungen und die Einzahlungen – und damit die realisierten Steuervorteile – können direkt zur Tilgung einer Hypothek verwendet werden. Der Riester-Vertrag wird dabei auf einem so genannten Wohnförderkonto fiktiv weitergeführt und die entnommenen Guthaben werden mit zwei Prozent im Jahr verzinst. Werden die Guthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht wieder einbezahlt, kann es wegen der nachgelagerten Besteuerung zu einer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt kommen.