Als pfändbares Einkommen werden Bezüge bezeichnet, die von Gläubigern im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet werden können. Grundsätzlich ist jedes Einkommen, das durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit generiert wird, pfändbar und kann deshalb auch vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich bei dem Einkommen um Beamtenbezüge, Lohn oder Gehalt eines Arbeitnehmers oder Einkommen aus selbstständiger oder auch freiberuflicher Tätigkeit handelt. Wird ein Pfändungsbeschluss erlassen, stehen jedoch Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung. Einkommen bis zu diesen Grenzen werden von der Pfändung ausgeschlossen. Die Pfändungsfreigrenzen werden vom Gesetzgeber festgelegt und richten sich unter anderem nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ledige ohne Kinder können knapp 1000 Euro monatlich von ihrem Einkommen auch dann behalten, wenn Pfändungen durchgeführt werden. Mit jedem Kind steigt die Grenze an. Der Gesetzgeber will dadurch gewährleisten, dass nicht die Nachkommen eines Schuldners für dessen Verbindlichkeiten durch einen sehr stark eingeschränkten Lebensstil in Haftung genommen werden können.

Die Höhe des zur Verfügung stehenden pfändbaren Einkommens ist bei der Vergabe von Krediten – auch bei solchen mit dem Zweck einer Immobilienfinanzierung und grundpfandrechtlicher Besicherung – von Bedeutung, da Banken nur dann Darlehen ausgeben, wenn diese durch pfändbares Einkommen bedient werden können. Die Berechnung ist dabei einfach: Nach Zahlung der Kreditrate muss immer noch ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze zur Verfügung stehen. Es handelt sich bei dieser Rechnung zwar nur um einen groben Richtwert, da Banken hier verschieden vorgehen, dennoch kann sie als Maßstab benutzt werden. Zum pfändbaren Einkommen zählen nicht Leistungen wie Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II) oder andere Transferbezüge, wie etwa Elterngeld. Das pfändbare Einkommen muss im Rahmen des Antragsprozesses bei Kreditanträgen angegeben und durch geeignete Nachweise belegt werden. Zum pfändbaren Einkommen gehören neben Bezügen aus Erwerbstätigkeit auch Bezüge aus Kapitalbesitz, wie etwa Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden.