Bürgschaft

Im Kreditwesen nehmen Sicherheiten eine zentrale Stellung ein. Insbesondere bei hohen Darlehenssummen, wie sie durch Banken und Kreditinstitute vergeben werden, ist die Kreditzusage oft zwingend an die Bereitstellung werthaltiger Sicherheiten gebunden. Während im Rahmen einer Baufinanzierung primär Grundstücke oder Immobilien als Realsicherheiten dienen, stellt die Bürgschaft eine wichtige ergänzende Form der personellen Absicherung dar. Das Bankwesen bietet hierzu verschiedene Ausgestaltungen an, die trotz ihrer Unterschiede gemeinsamen rechtlichen Grundsätzen folgen.

Rechtliche Grundlagen und Wesen der Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einzustehen, sollte der Hauptschuldner ausfallen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in den §§ 765 ff. BGB festgeschrieben. Rechtlich betrachtet handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag: Während dem Gläubiger das Recht zusteht, bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf den Bürgen zuzugreifen, übernimmt der Bürge ausschließlich die Pflicht zur Begleichung der Forderung, ohne im Gegenzug eine unmittelbare Gegenleistung vom Gläubiger zu erhalten.

Der Forderungsübergang (Legalzession)

Erfüllt der Bürge die Hauptschuld gegenüber der Bank, erlischt die Forderung nicht einfach. Stattdessen findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt, in der Fachliteratur auch als Legalzession bezeichnet. Die Ansprüche der Bank gegen den Hauptschuldner gehen damit unmittelbar auf den Bürgen über. Dieser ist nun berechtigt, Regress beim eigentlichen Kreditnehmer zu nehmen. Wer eine Bürgschaft zur Verbesserung seiner Finanzierungschancen nutzt, muss sich dieses fortdauernden Anspruchs bewusst sein.

Risiken für den Bürgen

Ein Bürge muss sich der potenziellen finanziellen Tragweite seiner Verpflichtung vollumfänglich klar sein. Oftmals unterschätzen insbesondere Familienangehörige die Gefahr für ihr eigenes Vermögen. Tritt der Ernstfall ein, kann die Inanspruchnahme durch die Bank zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung führen, die bis hin zur eigenen Zahlungsunfähigkeit reichen kann.

FAQ

Was bedeutet Akzessorietät im Zusammenhang mit einer Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist akzessorisch, was bedeutet, dass ihr Bestand unmittelbar an die Existenz der Hauptschuld gebunden ist. Erlischt die Kreditforderung der Bank – etwa durch vollständige Rückzahlung –, so erlischt automatisch auch die Verpflichtung des Bürgen.

Kann ein Bürge seine Zusage nach der Vertragsunterzeichnung einfach widerrufen?

Ein einseitiger Widerruf einer bereits wirksam erklärten Bürgschaft ist im Regelfall nicht möglich, da es sich um einen bindenden Vertrag handelt. Eine Entlassung aus der Bürgschaft kann normalerweise nur im Einvernehmen mit der kreditgebenden Bank erfolgen, wenn beispielsweise andere Sicherheiten gestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen Bürgschaft und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?

Bei einer einfachen Bürgschaft kann der Bürge verlangen, dass die Bank zuerst erfolglos die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner versucht (Einrede der Vorausklage). Bei der im Bankwesen üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf dieses Recht und kann sofort zur Kasse gebeten werden, sobald der Schuldner in Verzug gerät.

Grundschuld

Sicherheiten bilden das Fundament nahezu jeder soliden Finanzierung, und auch die Baufinanzierung bildet hierbei keine Ausnahme. Im Gegensatz zu klassischen Konsumentenkrediten, bei denen häufig das Eigentum am erworbenen Wirtschaftsgut bis zur vollständigen Tilgung beim Kreditgeber verbleibt, kommen bei Immobiliendarlehen spezielle Sicherungsinstrumente zum Einsatz. Zu den bedeutendsten zählen hierbei die Hypothek und die Grundschuld. Insbesondere die Grundschuld hat sich in der modernen Kreditpraxis durchgesetzt und kommt heute bei der überwiegenden Mehrheit der Baukredite zur Anwendung.

Funktionsweise und rechtliche Einordnung der Grundschuld

Die Grundschuld ermächtigt Banken und Kreditinstitute dazu, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers das belastete Objekt zu verwerten, um offene Forderungen zu begleichen. Solche Grundpfandrechte beziehen sich stets auf Immobilien sowie den dazugehörigen Grund und Boden. Ein wesentlicher Unterschied zur Hypothek besteht in der rechtlichen Bindung: Während die Hypothek akzessorisch ist – also zwingend an eine bestimmte Forderung geknüpft bleibt –, kann die Grundschuld auch unabhängig vom ursprünglichen Baukredit bestehen. Diese Flexibilität erlaubt es, Forderung und Sicherheit getrennt voneinander zu behandeln oder abzutreten. Unabhängig von der gewählten Form müssen beide Sicherungsinstrumente zwingend in den Grundbuch eingetragen werden. Dadurch ist für die Öffentlichkeit und potenzielle Gläubiger jederzeit transparent nachvollziehbar, in welcher Höhe eine Immobilie bereits als Sicherheit dient.

Schutzmechanismen für den Kreditnehmer

Viele Kreditnehmer blicken kritisch auf die freie Übertragbarkeit der Grundschuld, da Banken diese theoretisch an Dritte veräußern können. Die Sorge, dass ein neuer Gläubiger unmittelbar eine Zwangsvollstreckung einleitet, ist jedoch meist unbegründet, da der Gesetzgeber und vertragliche Vereinbarungen wirksamen Schutz bieten. Zum einen wandelt sich der bereits getilgte Teil einer Grundschuld sukzessive in eine sogenannte Eigentümergrundschuld um. Damit geht das Recht an der Sicherheit Stück für Stück wieder auf den Immobilienbesitzer über.

Die Bedeutung der Sicherungszweckerklärung

Zusätzlich wird eine Baufinanzierung auf Basis einer Grundschuld in der Regel durch eine Sicherungszweckerklärung (auch Sicherungsabrede genannt) abgesichert. Da die Grundschuld rechtlich losgelöst von der eigentlichen Darlehensforderung existieren kann, verhindert diese vertragliche Vereinbarung einen Missbrauch durch das Kreditinstitut. Ohne diese Abrede könnte eine Bank die Sicherheit kurz vor Ende der Laufzeit abtreten und somit theoretisch doppelt profitieren. Die Sicherungsabrede stellt sicher, dass die Grundschuld nur zur Befriedigung der tatsächlich noch bestehenden Forderung genutzt werden darf. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht muss jeder Finanzinvestor über den aktuellen Stand der Forderung informiert sein, was unberechtigte Forderungen Dritter ausschließt.

FAQ

Was ist der entscheidende Vorteil einer Grundschuld gegenüber einer Hypothek?

Der Hauptvorteil liegt in der Flexibilität, da die Grundschuld nicht an ein spezielles Darlehen gebunden ist und nach der Rückzahlung für spätere Kredite im Grundbuch stehen bleiben kann. Dies spart dem Eigentümer bei künftigen Finanzierungen die erneuten Kosten für Notar und Grundbuchamt.

Was passiert mit der Grundschuld, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde?

Nach der Tilgung hat der Eigentümer einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld oder auf Erteilung einer Löschungsbewilligung durch die Bank. Alternativ kann die Grundschuld als Eigentümergrundschuld im Register verbleiben, um sie als Sicherheit für zukünftige Vorhaben bereitzuhalten.

Wie schützt die Sicherungsabrede den Kreditnehmer bei einem Bankenwechsel?

Die Sicherungsabrede verknüpft die abstrakte Grundschuld rechtlich mit dem konkreten Darlehensvertrag und legt genau fest, welche Schulden damit besichert werden dürfen. Bei einem Verkauf des Kredits an einen anderen Investor geht diese Bindung über, sodass der neue Gläubiger keine höheren Beträge fordern kann als tatsächlich noch offen sind.

Buchstabe R

Erläuterungen zu Begriffen rund um den Buchstaben R. Von Rangrücktritt über Restschuldversicherung bis hin zur Rückwärts-Hypothek.

Buchstabe N

Hier geht es um Erklärungen von (Fach-)Begriffen zu Baufinanzierungsthemen mit dem Anfangsbuchstaben N wie Nachfinanzierung, Nichtabnahmeentschädigung, Nominalschuld, Nominalzins und so weiter.

  • Nachfinanzierung – ein zusätzliches Darlehen, welches über die bestehende Baufinanzierung hinaus aufgenommen werden muss
  • Nachrangdarlehen – bezeichnet einen Kredit, der in zweitem oder drittem Rang im Grundbuch eingetragen wird.
  • Nebenkosten – im Bereich der privaten Baufinanzierung versteht man hierunter vornehmlich die Erwerbsnebenkosten, die anfallen, wenn eine Immobilie erworben wird.
  • Negativeintrag – bezeichnet im Zusammenhang mit Krediten eine Eintragung bei der Schufa oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei, mit der ein Verbraucher den Status einer negativen Zahlungshistorie erlangt.
  • Negativmerkmal
  • Negativvermögen– bezeichnet eine Situation, in der die Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers (die zur Finanzierung eines Objektes aufgenommen wurden) den Wert des Objektes übersteigen.
  • Nettobelastung
  • Neufinanzierung
  • Nichtabnahmeentschädigung
  • Nichtveräußerungsgarantie
  • Niedrigenergiehaus – eine Immobilie, die durch einen geringen Primärenergiebedarf gekennzeichnet ist. Ein geringer Energiebedarf liegt dann vor, wenn je Quadratmeter Nutzfläche der Primärenergiebedarf nicht deutlich mehr als 60 Kilowattstunden beträgt.
  • Niedrigzinsphase
  • Nominalschuld – meint die Höhe einer Forderung, welche sich aus der Zusage zu einem Darlehen der entsprechenden Höhe ergibt.
  • Nominalzins – bezeichnet den für einen Kredit vereinbarten oder bezahlten Zinssatz ohne Berücksichtigung weiterer Abschläge oder Inflationsbereinigung.

Sie können uns beim Ausbau unseres Baufi-Lexikons helfen. Wenn Sie hier einen wichtigen Begriff bzw. Fachbegriff vermissen oder Verbesserungsvorschläge zu machen hätten, dann nehmen sie doch bitte Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns über ihre Mithilfe.

Buchstabe M

Von Margenwert über Mietkauf bis Muskelhypothek.

Buchstabe K

Hier gibt es die Erklärungen zu Begriffen mit dem Anfangsbuchstaben K. Das geht von der Kapitalanlage über den Kaufvertag bis bin zu den Kreditnebenkosten oder der Kündigung eines Vertrages.