Die Bausparkassenverordnung wurde vom Gesetzgeber im Jahr 1973 erlassen und regelt eine Vielzahl von Angelegenheiten rund um Bausparverträge und ihre Ausgestaltung. Auch setzt sie ein rechtliches Rahmenwerk für die Aktivitäten von Bausparkassen. Das wesentliche Ziel der Bausparkassenverordnung ist der Schutz der Gläubiger von Bausparkassen. Dies sind insbesondere die Inhaber von Bausparverträgen, die ihre Einlagen der Bausparkasse zur Verfügung stellen. Die Verordnung schreibt so zum Beispiel vor, dass die Bausparkasse die Vergabe von Bauspardarlehen umfassend im Hinblick auf mögliche Risiken zu prüfen hat. Dadurch soll das Ausfallrisiko so weit wie möglich minimiert werden. Die Stabilität des Bausparwesens in Deutschland ist dem Gesetzgeber dabei sehr wichtig, da diese sich auch unmittelbar auf die Stabilität des Immobilienmarktes insgesamt auswirkt. In der Verordnung werden so Regelungen erlassen, die sogenannte Großbausparverträge betreffen. Darunter fallen alle Bausparverträge mit einem Volumen (das sich aus den Einzahlungen, den Förderungen des Staates, den erhaltenen Guthabenzinsen sowie aus dem Bauspardarlehen zusammensetzt) von mehr als 150.000 Euro bzw. ehemals 300.000 D-Mark. Auch wird in der Bausparkassenverordnung vorgeschrieben, dass Darlehen, die von der Bausparkasse vergeben werden, ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs bzw. der Erstellung von Immobilien dienen dürfen. Kredite müssen darüber hinaus grundpfandrechtlich besichert werden. Eine Ausnahme bilden dabei Darlehen mit einem Gegenwert von weniger als 30.000 Euro: Hier hat der Gesetzgeber im Mai 2009 insoweit Änderungen vorgenommen, als dass solche Engagements nicht ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Für Kreditnehmer mit kleineren Vorhaben bietet dies den Vorteil, dass die Gebühren der Eintragung entfallen.

In der Bausparkassenverordnung finden sich darüber hinaus detaillierte Regelungen zu Darlehen mit einem gewerblichen Hintergrund sowie zu Vor- und Zwischenfinanzierung. Auch ist geregelt, dass Bausparkassen keinen verbindlichen Termin für die Zuteilung von Darlehen nennen dürfen. Insgesamt gilt die Verordnung unter Experten als dazu geeignet, die Stabilität in der deutschen Immobilienfinanzierung zu gewährleisten und spekulativen Blasen entgegenzuwirken.