Wird ein Haus gebaut, so ist dem Eigentümer und späteren Hausbesitzer in der Regel an einem zügigen Baufortschritt gelegen. Schließlich möchte man möglichst schnell in die eigenen vier Wände einziehen und die Mietwohnung oder das Haus der Eltern verlassen. Aber nicht nur aus diesem Grund sollte man als Bauherr auf einen möglichst schnellen Fortschritt der Arbeiten drängen. Auch im Rahmen der Baufinanzierung spielt der Baufortschritt eine wichtige Rolle. Denn anders als man vor dem Start in das Projekt Eigenheim vielleicht vermutet zahlen die Banken und Kreditinstitute den Darlehensbetrag nicht komplett auf einmal aus.
Der Kredit wird bei einem Neubau in der Regel in Form von kleinen Teilbeträgen an den Darlehensnehmer überwiesen. Die Höhe der einzelnen Zahlungen richtet sich nach dem Baufortschritt. So kann der Bauherr also immer nur über einen gewissen Prozentsatz des Baukredites verfügen. Handelt es sich dagegen um ein Fertighaus, so veranschlagen in der Regel die Hersteller beim Erreichen von bestimmten Fertigungsabschnitten Teilzahlungen. Der Auftraggeber finanziert die eigene Immobilie hier also in kleinen Stücken. Um sicher zu gehen, dass ein Teil des Kapitals nicht abgerufen wird, ohne das ihm der entsprechende Baufortschritt gegenübersteht, muss der Fortgang der Arbeiten bestätigt werden. Als Grundlage der Auszahlung wird oft die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) herangezogen.
Sollte es im Rahmen eines Neubaus einmal zu Verzögerungen kommen, die nicht schnell genug behoben werden, warten unangenehme Nachrichten auf den Kreditnehmer, denn ab einem gewissen Zeitpunkt verlangen die Banken für ein nicht abgerufenes Darlehen Bereitstellungszinsen. Daneben ergeben sich aber für den zukünftigen Eigenheimbesitzer hier noch andere Nachteile, denn trotz der Teilzahlungen wird zum Beispiel ein Disagio voll auf den Kredit angerechnet. Auf diese Art und Weise ergeben sich für die Bank Zinsgewinne, die aber dem Baufinanzierungskunden fehlen. Ein weiterer Aspekt betrifft die Möglichkeit ein Darlehen zu kündigen, denn die 10-Jahres-Frist beginnt erst nach der Auszahlung des letzten Teilbetrages.