Bausparförderung ist der Oberbegriff für die staatliche Unterstützung von Sparleistungen im Rahmen eines Bausparvertrages. Die öffentliche Hand gewährt Sparern unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu geleisteten Einlagen.
Wesentliche Bestandteile der staatlichen Bausparförderung sind die Wohnungsbauprämie sowie die Arbeitnehmersparzulage.
Die Wohnungsbauprämie steht allen Bürgern zu, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, mindestens 50 Euro im Jahr in einen Bausparvertrag einzahlen und nicht mehr als 25.600 Euro (Singles) bzw. 51.200 Euro (gemeinsam veranlagte Ehegatten) jährlich verdienen. Gefördert werden Einlagen in Bausparverträge bis zu einer maximalen Höhe von 512 Euro je Kalenderjahr. Die Bezuschussung beläuft sich auf 8,8 Prozent, wodurch ein maximaler Betrag von 45 Euro bzw. 90 Euro bei Ehepaaren zu erzielen ist.
Die Arbeitnehmersparzulage versteht sich als Zuschuss zu Vermögenswirksamen Leistungen, die in einen Bausparvertrag eingezahlt werden. Die Begünstigung erfolgt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 470 Euro bei alleinstehenden Sparern und 940 Euro bei Ehegatten. Die Förderung beträgt 9 Prozent der Einlagen und kann so im Kalenderjahr bis zu 43 Euro betragen.
Die Arbeitnehmersparzulage wird jedem Antragsteller gewährt, der vermögenswirksame Leistungen seines Arbeitgebers in einen Bausparvertrag einzahlt, uneingeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist und ein Jahreseinkommen von weniger als 17.900 Euro bezieht (bezogen auf unverheiratete Antragsteller).
Sowohl die Wohnungsbauprämie als auch die Arbeitnehmersparzulage können in Kombination gewährt werden, so dass auf einen mit 512 Euro jährlich bedienten Sparvertrag bis zu 88 Euro staatliche Zuwendungen gezahlt werden, wodurch sich eine jährliche Zusatzrendite in Höhe von etwa 17,2 Prozent ergibt. Wird eine der Einkommensgrenzen während der Laufzeit eines Bausparvertrages überschritten, müssen die bereits gewährten Fördermittel nicht zurückerstattet werden.
Anträge auf Wohnungsbauprämie werden auf Antrag der Bausparkasse beim Finanzamt angefordert. Bei der Arbeitnehmersparzulage ist ein Antrag des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber erforderlich. Die vermögenswirksamen Leistungen müssen direkt auf ein Bausparkonto überwiesen werden. Die Zulage wird dann vom Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt beantragt.