Die Zwangsversteigerung versteht sich als das letzte Mittel gerichtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie wird gegen den Besitzer einer Immobilie durchgeführt und beschreibt die durch das örtlich zuständige Amtsgericht durchgeführte öffentliche Versteigerung eines Objektes mit dem Ziel, durch den Veräußerungserlös die bestehenden und nicht auf anderem Wege zu bedienenden Ansprüche der Gläubiger zu decken. Dabei werden bevorzugt diejenigen als Gläubiger auftretenden Parteien durch den Erlös befriedigt, die im Grundbuch als Berechtigte an der Immobilie eingetragen sind, wobei die Rangfolge dabei von übergeordneter Bedeutung ist.

Eine Zwangsversteigerung erfolgt regelmäßig dann, wenn der Inhaber eines Objektes den zur Finanzierung aufgenommenen Kredit nicht ordnungsgemäß zurückzahlen kann, wobei die Valutierung von drei aufeinanderfolgenden Kreditraten als maßgeblich zur Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen angesehen wird, die mit einer qualifizierten Mahnung seitens des darlehensgebenden Kreditinstitutes beginnen und bei der öffentlichen Versteigerung enden.

An einer Zwangsversteigerung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person teilnehmen. Ort und Termin der Versteigerung werden amtlich bekannt gegeben. Der zuständige vorsitzende Richter erteilt demjenigen Bieter, der das höchste Gebot der anwesenden Teilnehmer abgibt, den Zuschlag, wobei in der ersten Versteigerung zumindest siebzig Prozent des Verkehrswertes einer Immobilie geboten werden müssen, damit eine Transaktion erfolgen kann.

Im Anschluss an eine erfolgreiche Zwangsversteigerung ist das betreffende Objekt durch den früheren Eigentümer unverzüglich zu räumen und dem neuen Besitzer uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Versteigerung stellt für Eigenheimbesitzer nicht selten eine wirtschaftlich bedrohliche Situation dar und führt insbesondere dann zu Überschuldung, wenn durch den im Rahmen der Auktion erzielten Erlös die valutierende Darlehensschuld nicht getilgt werden kann und Außenstände verbleiben.

Für Käufer, die über eine Versteigerung im Amtsgericht ihr Eigenheim erwerben, ergeben sich gegenüber dem Bezug über den freien Markt verschiedene Vorteile. Neben dem potenziell günstigen Kaufpreis ist dabei insbesondere der Wegfall der Maklercourtage von Vorteil. Käufer müssen in der Regel unmittelbar nach der Auktion zehn Prozent des Kaufpreises beim Gericht hinterlegen und den Rest der Kosten binnen acht Wochen bezahlen.