Die Sicherungshypothek ist eine Hypothek, die den Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner durch einen Eintrag im Grundbuch verbrieft. Dabei gilt, dass die Sicherungshypothek streng akzessorischen Charakters ist und dass der Eintrag im Grundbuch somit nicht ausreicht, um die Forderung rechtskräftig durchsetzen zu können. Vielmehr muss ein Gläubiger nachweisen können, dass die benannte Forderung tatsächlich besteht und dementsprechend ein geeignetes Dokument wie beispielsweise einen gerichtlich erwirkten Titel vorweisen.

Die Sicherungshypothek ist in der Praxis sowohl bei der Sicherung öffentlich-rechtlicher Forderungen sowie im Rahmen privatwirtschaftlicher Verträge von Bedeutung. Im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verhältnisse spielt die Beweissicherung in der Regel keine Rolle, da durch entsprechende Dokumentationen wie amtliche Bescheide oder kommunale Zusagen der Bestand der durch die Sicherungshypothek verbrieften Forderungen gesichert ist.
Bei privatwirtschaftlichen Abkommen wird die Sicherungshypothek häufig von Gläubigern genutzt, um ausstehende Forderungen zu sichern. Der Eintrag ins Grundbuch wird dann im Rahmen einer Maßnahme zur Zwangsvollstreckung erwirkt. Der Gläubiger sichert sich mit dieser Vorgehensweise einen Anteil an einem eventuellen Veräußerungserlös der Immobilie, wenn diese aufgrund der Insolvenz eines Schuldners durch eine Zwangsversteigerung liquidiert wird. Voraussetzung für den Eintrag ins Grundbuch ist stets ein wirksamer Vollstreckungstitel, der den Bestand der Forderung eindeutig nachzuweisen im Stande ist. Der Gesamtbetrag der Forderung darf dabei nicht geringer sein als 750 Euro. Darüber hinaus muss der Wert der Immobilie ausreichend hoch und nicht durch andere Forderungen höheren Ranges belastet sein.

Sicherungshypotheken können grundsätzlich veräußert, übertragen oder beliehen werden, sind allerdings nicht verkehrsfähig und werden aus diesem Grund von Kreditinstituten nicht als Sicherheit für Darlehen akzeptiert. In der privatwirtschaftlichen Praxis bedienen sich Handwerksfirmen sehr oft der Sicherungshypothek. Insbesondere in Verbindung mit baulichen Maßnahmen, die vom Auftraggeber nicht bezahlt werden, nutzen viele Unternehmen diese Möglichkeit. Aufgrund der mangelnden Fungibilität können mit Sicherungshypotheken allerdings keinerlei Liquiditätsengpässe überbrückt werden.