Als Stundung wird im deutschen Schuldrecht eine Übereinkunft zwischen Darlehensnehmer und -geber bezeichnet, bei der die Tilgung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt ist und lediglich die anfallenden Kreditzinsen geleistet werden. Eine Stundung wird regelmäßig dann angewandt, wenn der Darlehensnehmer aufgrund einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, die aus dem einem Schuldverhältnis zugrundeliegenden Darlehensvertrag resultierenden Verpflichtungen in ordnungsgemäßer Art und Weise zu bedienen.
Die Übereinkunft über eine Stundung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und kann zumindest theoretisch auch in mündlicher Form abgeschlossen werden, wobei dies aus Gründen der Beweissicherung in der praktischen Handhabung wenig sinnvoll ist. Bezieht sich eine Stundungsvereinbarung jedoch auf eine Immobilientransaktion, zum Beispiel auf den Kaufvertrag bezüglich einer Grundstücksübereignung, ist die Abrede dem Gesetz nach formbedürftig.
Stundungen können mit bestimmten Aufhebungsklauseln verbunden sein. So kann der Gläubiger insbesondere dann ein Ende des Zeitraums vor vereinbarter Fälligkeit verlangen, wenn der Schuldner über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen vertraglichen Darlehensverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Weiterhin kann eine Aufhebung der Vereinbarung dann vertragsgemäß erfolgen, wenn der Schuldner die fälligen Zinszahlungen an den Gläubiger nicht leistet.
In der Regel kann der Gläubiger die Stundungsabrede inhaltlich frei bestimmen, wenn der Darlehensvertrag derartige Übereinkünfte nicht vorsieht; es handelt sich dann um eine freiwillige Leistung bzw. einen freiwillig erklärten Verzicht des Darlehensgebers.
Einige Varianten der privaten Baufinanzierung sehen standardmäßig eine Stundung der fälligen Darlehensbeträge vor, wenn der Schuldner nachweisen kann, zum einen zum Zeitpunkt der Vereinbarung tatsächlich nicht zahlungsfähig zu sein und zum anderen glaubhaft versichern kann, dass die Tilgung des Kredits grundsätzlich weiterhin möglich ist und die Zahlungsunfähigkeit nicht von Dauer ist.
Stundungen erstrecken sich in der Regel auf verhältnismäßig kurze Zeiträume von meist unter einem Jahr, da bei länger andauernder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von einer ordnungsgemäßen Rückführung nicht mehr zuverlässig ausgegangen werden kann.