Steuerersparnisse können im Bereich der privaten Baufinanzierung auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Zum einen kann durch den Erwerb eines zur Vermietung bestimmten Objektes und die Absetzung der Sollzinsen als Betriebsausgabe ein steuerlicher Effekt erzielt werden. Voraussetzung dafür, dass sich dieses Unterfangen unter dem Strich lohnt, ist allerding ein ausreichend hohes Einkommen des Kreditnehmers, da nur in diesem Fall der Grenzsteuersatz ausreichend hoch ist, um eine größere Ersparnis zu ermöglichen. Steuerliche Effekte ergeben sich darüber hinaus beim Erwerb von Immobilien, die dem Gesetz nach unter Denkmalschutz stehen sowie bei der Nutzung der staatlichen Eigenheimrente. Bei dem auch als Wohn-Riester bezeichneten Modell wird die Steuerersparnis dadurch erreicht, dass Einzahlungen auf das Wohnförderkonto, die dann direkt zur Tilgung eines Immobilienkredites genutzt werden, von der Steuer abgesetzt werden können. Die Geltendmachung kann zu 100 Prozent erfolgen und bis zu 2100 Euro im Jahr bei Ledigen betragen. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten sind maximal 4200 Euro absetzbar. Teile der Tilgungsraten können so steuerlich geltend gemacht werden. Dies war bei Immobilien, die der Selbstnutzung und nicht der Vermietung an Dritte dienen, bislang nicht möglich. Der steuerliche Vorteil birgt allerdings eine Gefahr. Werden die zur Baufinanzierung entnommenen Beiträge nicht rechtzeitig bis zum Eintritt in den Ruhestand wieder in den Vertrag einbezahlt, droht eine Steuerschuld gegenüber dem Fiskus, da die Riester-Rente komplett nachgelagert besteuert wird. Dementsprechend wird die hypothetische Rente, die der Eigentümer dann beziehen würde, wenn er die Einzahlungen in den Riester-Vertrag nicht zur Immobilienfinanzierung genutzt hätte, in vollem Umfang besteuert. Die Rente setzt sich aus den während der Einzahlungsphase geleisteten Einzahlungen sowie der angenommenen Verzinsung zusammen. Diese Verzinsung beläuft sich auf zwei Prozent im Jahr und kann vom Gesetzgeber grundsätzlich geändert werden. Die Rentenzahlung, die besteuert wird, ergibt sich dann aus der individuellen Rentenleistung, die sich aus der Lebenserwartung des Policen-Besitzers ergibt.