Die Sondertilgungspflicht versteht sich als Bestandteil eines Darlehensvertrages, in dem zwischen dem Darlehensnehmer und der darlehensgebenden Bank vereinbart wird, dass während des Tilgungszeitraumes zusätzlich zu den regelmäßigen Zins- und Tilgungsleistungen weitere Zahlungen seitens des Kreditnehmers erfolgen. Dabei werden in der Regel entweder ein oder mehrere Zeitpunkte im Tilgungsverlauf festgelegt, zu denen die Sondertilgung zu erfolgen hat, oder aber es wird ein bestimmter Zeitabschnitt definiert, innerhalb dessen die Zahlung verbucht werden muss.

Die Pflicht zur Sondertilgung impliziert für den Darlehensnehmer die Notwendigkeit, zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Darlehens notwendige Geldsumme bereitzuhalten und dementsprechend, sofern die Leistung nicht anderweitig erbracht werden kann, Bemühungen um die Kapitalakkumulation anzustellen. In der Regel werden Sondertilgungspflichten allerdings in Kombination mit bestimmten Bedingungen anderer Vermögenswerte des Kreditnehmers vereinbart; wird beispielsweise eine langfristige Einlage im Tilgungsverlauf fällig, kann diese schon beim Vertragsschluss in die Kalkulation miteinbezogen werden, ohne dass durch eine vorzeitige Kündigung Nachteile durch Strafzinsen oder Rücktrittsgebühren entstehen.

Die darlehensgebende Bank kann eine Sondertilgungspflicht dann verlangen, wenn die Haushaltsrechnung des Kreditnehmers keinen ausreichenden Spielraum für die zweckmäßige Tilgung des Darlehens bietet. Sie kann sich durch die Sperrung beispielsweise eines Festgeldkontos Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung des Darlehens verschaffen.

Im Anschluss an eine Sondertilgung kann der zugrunde gelegte Darlehenszins sich verringern, wenn im Rahmen eines grundpfandrechtlich besicherten Kredits das Ausfallrisiko des Kreditinstituts sinkt. Entsprechende Änderungen sind bei Abschluss der Vereinbarung zur Sondertilgungspflicht zu fixieren und können sowohl absoluter wie auch relativer, d. h. einen Referenzzinssatz angelegter Natur sein.

Erfüllt der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Sondertilgung nicht, ist die Bank nach Ausspruch einer qualifizierten Mahnung berechtigt, den Darlehensvertrag zu kündigen und die gesamte offene Schuld fällig zu stellen. Der Schuldner durchläuft in einem solchen Fall das gerichtliche Mahnverfahren und muss mit der Verwertung der als Sicherheit dienenden Immobilie rechnen.