Der Begriff des Denkmalschutzes ist sicher fast jedem Bundesbürger ein Begriff, wird aber nur in seltenen Fällen im Alltag wirklich beachtet. Wie der Name bereits deutlich macht, steht hier vor allem die Erhaltung von wichtigen historischen Gebäuden im Vordergrund, welche für die Nachwelt erhalten werden sollten. Mit einer Überwachung der Schutzfunktion sind in den einzelnen Bundesländern eigene Behörden betraut, die sich vor allem darum kümmern, dass die vorhandene Substanz weder beschädigt, stark verändert, in anderer Form beeinträchtigt oder gar zerstört wird. Allerdings bleibt die Arbeit des Denkmalschutzes nicht immer spannungsfrei, denn in den verschiedensten Bereichen berühren dessen Belange auch die Interessen privater Bauträger.

Speziell auf dem Gebiet der Bestandsimmobilien sorgt der Denkmalschutz immer wieder dafür, dass die Eigentümer eines Gebäudes, welches den Titel des Baudenkmals erhalten hat, in ihren Bauvorhaben eingeschränkt werden. Daneben ist der Erwerb eines Denkmals nicht nur mit Einschränkungen verbunden, was die Umbauten betrifft, sondern für den Eigentümer immer auch eine finanzielle Belastung, da die Grundsubstanz des Denkmals auf jeden Fall erhalten bleiben muss. Er hat also dafür zu sorgen, dass etwa ein mittelalterliches Haus auch in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt. Die rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch der Öffentlichkeit schafft das Grundgesetz.

Allerdings ist ein bauliches Denkmal nicht ausschließlich mit Nachteilen verbunden, denn die Kosten, welche dem Besitzer einer solchen Immobilie entstehen, lassen sich auf unterschiedliche Art und Weise steuerlich geltend machen. Bei einem vermieteten Gebäude können Aufwendungen zur Modernisierung oder den Umbau über einen Zeitraum von 7 Jahren mit 9% abgeschrieben werden. Danach kann der Eigentümer noch in den darauffolgenden Jahren weitere 7% über das Jahr an Wertminderung geltend machen. Handelt es sich dagegen um eine selbstgenutzte Immobilie, so besteht die Möglichkeit, dass über 10 Jahre 9% Sonderausgabenabzug in die Einkommenssteuererklärung einfließen. Denkmalgeschützte Häuser sind also keinesfalls für den Besitzer ein reines Verlustgeschäft, sondern haben durchaus auch Vorteile. Zudem kann man eine Immobilie mit echter Geschichte sein Eigen nennen.