Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen, der jedem steuerpflichtigen Bürger in Deutschland zur Verfügung steht. Seit der letzten gesetzlichen Anpassung beläuft er sich für Alleinstehende auf 1.000 Euro pro Jahr, während gemeinsam veranlagte Ehegatten einen Betrag von 2.000 Euro jährlich beanspruchen können. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge unabhängig vom übrigen Einkommen steuerfrei. Dabei ist die Herkunft der Erträge unerheblich – sie können aus der Guthabenverzinsung eines Bausparvertrages, aus Kursgewinnen bei Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen stammen.
Abwicklung über Freistellungsaufträge
Sofern Kapitalerträge über Konten oder Depots bei einem inländischen Kreditinstitut abgerechnet werden, ist die Bank gesetzlich verpflichtet, die anfallende Steuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Um den Sparerpauschbetrag bereits unterjährig zu nutzen, müssen Bankkunden ihrem Institut einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser kann entweder den gesamten Freibetrag abdecken oder auf mehrere Banken verteilt werden, darf jedoch in der Summe die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten. Wichtig zu wissen: Mit diesem Pauschbetrag sind sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitalanlagen abgegolten; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten ist seit 2009 nicht mehr möglich.
Besteuerung über dem Freibetrag und Abgeltungsteuer
Einkünfte, die den Sparerpauschbetrag überschreiten, unterliegen der Abgeltungsteuer. Diese beträgt pauschal 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Eine Angabe dieser Erträge in der Einkommensteuererklärung ist in der Regel nicht erforderlich, kann sich jedoch im Rahmen einer Günstigerprüfung lohnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent liegt. In solchen Situationen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Steuer zurück.
Relevanz für Bausparer und Immobilienbesitzer
Der Sparerpauschbetrag ist für Bausparer von großer Bedeutung, da Guthabenzinsen aus diesen Verträgen grundsätzlich steuerpflichtig sind, unabhängig von der Höhe des Zinssatzes. Durch den erhöhten Freibetrag können beispielsweise Ehegatten beträchtliche Guthaben steuerfrei verzinsen lassen. Dies sorgt für eine zusätzliche Renditeoptimierung bei der langfristigen Ansparphase für wohnungswirtschaftliche Zwecke, da die Zinserträge brutto für netto dem Vermögensaufbau zugutekommen können.
FAQ
Wie kann ich meinen Sparerpauschbetrag auf verschiedene Banken aufteilen?
Sie können bei jeder Bank, bei der Sie Kapitalanlagen halten, einen separaten Freistellungsauftrag einrichten. Dabei müssen Sie lediglich darauf achten, dass die Summe aller erteilten Aufträge den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Singles bzw. 2.000 Euro für Ehepaare nicht übersteigt.
Was passiert, wenn ich vergessen habe, einen Freistellungsauftrag zu stellen?
In diesem Fall führt die Bank die Steuer automatisch an das Finanzamt ab, sobald Erträge anfallen. Sie können sich die zu viel gezahlte Steuer jedoch im Folgejahr über die Anlage KAP im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Wann lohnt sich trotz Freistellungsauftrag eine Günstigerprüfung in der Steuererklärung?
Eine Günstigerprüfung ist immer dann ratsam, wenn Ihr individueller Steuersatz unter dem pauschalen Satz von 25 Prozent liegt. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Besteuerung nach Ihrem persönlichen Steuersatz für Sie vorteilhafter ist und erstattet die Differenz.
