Das Wohnförderkonto ist ein fiktives Konto, das im Zuge der staatlich geförderten Altersvorsorge eingerichtet wird, sofern Mittel aus der 2008 eingeführten Eigenheimrente zur Immobilienfinanzierung genutzt werden. Auf diesem Konto werden die dem Vertrag entnommenen Eigenbeiträge sowie die staatlichen Zulagen rein buchhalterisch erfasst. Obwohl auf diesem Konto de facto kein reales Guthaben existiert, dient es dazu, die wertmäßige Entwicklung der entnommenen Mittel abzubilden. Aus diesem Stand leitet sich die Verpflichtung des Vertragsinhabers ab, die Beträge bis zum Beginn der Rentenphase zurückzuführen oder sie später zu versteuern.
Verzinsung und steuerliche Regelungen bei Renteneintritt
Die auf dem Wohnförderkonto verbuchten Beträge werden jährlich mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 2,0 Prozent verzinst. Falls der Vertragsinhaber die entnommenen Mittel nicht bis zum Beginn der Auszahlungsphase in den Vertrag zurückführt, entsteht aufgrund der nachgelagerten Besteuerung eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach dem kumulierten Stand des Wohnförderkontos zum Zeitpunkt des Renteneintritts, welcher ab dem 61. Lebensjahr möglich ist. Der Steuerpflichtige hat hierbei die Wahl zwischen einer Einmalzahlung oder einer Ratenzahlung bis zum 85. Lebensjahr. Entscheidet man sich für die sofortige Tilgung der gesamten Steuerschuld bei Rentenbeginn, gewährt der Fiskus einen Nachlass von 30 Prozent auf den zu versteuernden Betrag. Bei einer Ratenzahlung entfällt zwar die Verzinsung des Kontos in der Auszahlungsphase, dennoch kann diese Variante je nach individueller Progression und Einkommenssituation wirtschaftlich sinnvoller sein.
Regelungen im Erbfall und rechtliche Verpflichtungen
Sollte der Vertragsinhaber versterben, bevor die Steuerschuld vollständig beglichen wurde, muss der Stand des Wohnförderkontos in der letzten Einkommensteuererklärung des Verstorbenen aufgeführt werden. Grundsätzlich geht die Pflicht zur Begleichung der ausstehenden Zahlungen auf die Erben der finanzierten Immobilie über. Eine bedeutende Ausnahme besteht jedoch für hinterbliebene Ehepartner: Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sonderregelungen in Anspruch nehmen, durch die die unmittelbare Steuerzahlungspflicht entfällt oder auf den Partner übertragen wird.
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FAQ
Wann wird die Steuer auf das Wohnförderkonto fällig?
Die Besteuerung beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in die gesetzliche Rentenphase, meist zwischen dem 60. und 67. Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt muss der Vertragsinhaber entscheiden, ob er die Steuerlast sofort in einer Summe oder verteilt über mehrere Jahre begleichen möchte.
Wie wirkt sich die jährliche Verzinsung von zwei Prozent aus?
Durch die fiktive Verzinsung wächst der Betrag auf dem Wohnförderkonto über die gesamte Laufzeit stetig an, auch ohne weitere Entnahmen. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage für die spätere Steuer deutlich höher ausfällt als die ursprünglich entnommene Summe aus dem Riester-Vertrag.
Kann man die Steuerschuld auf dem Wohnförderkonto vorzeitig tilgen?
Ja, es ist jederzeit möglich, Beträge ganz oder teilweise auf den Riester-Vertrag zurückzuzahlen, um den Stand des Wohnförderkontos zu mindern. Durch solche freiwilligen Rückführungen lässt sich die spätere Steuerlast im Alter gezielt reduzieren oder sogar komplett vermeiden.
