Als Wohnflächenberechnung wird gemeinhin ein amtlich genormtes Verfahren zur Feststellung der Wohnfläche eines privat genutzten Gebäudes bezeichnet. Die amtliche Berechnungsmethode gilt zwar prinzipiell ausschließlich für den öffentlich geförderten Wohnungsbau, konnte sich in der Vergangenheit aber als universal angewendete Verfahrensweise etablieren und steht weitgehend konkurrenzlos im Raum.
Die Wohnflächenberechnung enthält detaillierte Vorschriften und legt im Detail fest, wie die Größe einer Wohnung bestimmt wird. Eine exakte Vorgehensweise ist für beide Parteien eines Mietvertrages von größter Bedeutung, da sich an der Wohnfläche nicht nur die Kaltmiete sondern auch wesentliche Bestandteile der Betriebskosten orientieren und sich entsprechende Kostenschlüssel an der wohnwirtschaftlich nutzbaren Gesamtfläche eine Objektes orientieren.
Die Verordnung zur Feststellung der Wohnfläche schreibt vor, dass bei verputzten Wänden die aus dem Rohbau eines Gebäudes abgeleiteten Größenwerte um drei Prozent zu reduzieren sind. Weiterhin ist geregelt, dass zur Wohnfläche auch solche Fensternischen zählen, deren Tiefe einen Wert von 13 cm übersteigt. Gleiches gilt für Wandnischen ohne Fenster.
Unter einer Treppe befindliche Räume werden dann der nutzbaren Wohnfläche zugeschrieben, wenn ihre Höhe zumindest zwei Meter beträgt. Treppen selbst, die mehr als drei Stufen verzeichnen, gehören nicht zur Wohnfläche. Türnischen allerdings zählen in keinem Fall zur Wohnfläche. Säulen und Pfeiler sowie Mauervorlagen und Schornsteine zählen wiederum zur Wohnfläche dazu, sofern ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt.
Öfen, Kamine und Heizungen sowie jegliche Form von Verkleidung zählen grundsätzlich immer zur Fläche dazu.
Einige Raumflächen werden mit einem Faktor kleiner eins multipliziert und dann erst dem Wohnraum zugeschrieben. Wintergärten (Faktor 0,5), die nicht beheizbar sind, zählen zu diesen Sonderfällen genauso hinzu wie Balkone und Lauben (Faktor 0-0,5).
Unter Dachschrägen befindliche Räume werden bis zu einer Höhe von zwei Metern voll zum Wohnraum gezählt, bei Höhen zwischen einem und zwei Metern werden 50 Prozent der Fläche veranschlagt und unterhalb von einem Meter null Prozent.