Mit Hilfe dieser Leistung wird in Deutschland die Bildung von Vermögen gefördert. Allerdings beschränkt sich diese Förderung auf Personen, welche einer nichtselbstständigen Beschäftigung nachgehen und eine festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Ein alleinstehender Arbeitnehmer darf ein Jahreseinkommen von 17.900 Euro nicht überschreiten. Für Ehepaare, die in der Steuer zusammen veranlagt werden, gilt ein Betrag von 35.800 Euro als Bemessungsgrenze für die Gewährung der Förderung zur vermögensbildenden Leistung.

Bei der Arbeitnehmer-Sparzulage (ANSpZ) handelt es sich um eine Förderung des Bundes, die aber durch den Arbeitgeber angelegt wird. An dieser Stelle kommen verschiedene Formen in Frage, zu denen unter anderem Lebensversicherungen, Investmentfonds oder auch Bausparverträge zählen. Speziell Letztere sind später sicher für einen geplanten Hausneubau oder Umbau interessant und können einen Teil zur soliden Baufinanzierung beitragen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind allerdings nur dann förderungsfähig, wenn die Angestellten oder Arbeitnehmer in der Lage sind, die Form selbst zu wählen.

Ausschlaggebend für die tatsächliche Höhe der Sparzulage ist die Art, in welcher die Anlage als vermögenswirksame Leistung erfolgt. Handelt es sich etwa Wertpapiere oder Beteiligungen, erhält der Angestellte eine ANSpZ von 18 Prozent, wenn jährlich 400 Euro eingezahlt werden. Handelt es sich dagegen um Leistungen rund um Immobilien und den Wohnungsbau, halbiert sich die Förderung auf 9 Prozent bei einer Einzahlung von 470 Euro.
Für die Arbeitnehmer-Sparzulage selbst sind die jeweiligen Finanzämter zuständig. Bei diesen müssen die Angestellten jedes Jahr per Antrag die Gewährung der ANSpZ beantragen.

Zu diesem Zweck ist bis spätestens zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, in dem die Leistungen durch den Arbeitgeber angelegt worden sind, ein amtlicher Vordruck beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Zudem muss ein Nachweis des Unternehmens beigefügt werden, bei welchem das Kapital angelegt wurde. Im Rahmen der Steuererklärung wird die Sparzulage weder als Einkommen noch als Entgelt behandelt und gilt somit nicht als steuerpflichtiges Einkommen. Wer sich als Arbeitnehmer für einen Bausparvertrag entschieden hat, kann über die ANSpZ erst mit der Zuteilung verfügen.