Die Abgeltungssteuer versteht sich als in Deutschland zum 01.01.09 einzuführende Steuer auf Einkünfte auf Kapitalvermögen. Wesentliches Merkmal der Steuer ist die grundsätzlich identische Behandlung aller Kapitaleinkünfte: Alle Einnahmen unterliegen künftig dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ab 2011 ggf. der Kirchensteuer. Mit der Besteuerung tritt gemäß der Bezeichnung eine Abgeltungswirkung für den Besteuerten ein; eine Veranlagung von Kapitalgewinnen im Rahmen der Einkommenssteuer entfällt damit.

Die Abgeltungssteuer gilt für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne und ist damit für Immobilienbesitzer, die ihr Objekt zu veräußern gedenken, nicht von Belang: Immobilien können auch nach dem 01.01.09 noch steuerfrei veräußert werden, sofern die Spekulationsfrist von 10 Jahren eingehalten wird und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gleiches gilt für offene Immobilienfonds, die in Abgrenzung zu Investmentfonds Veräußerungsgewinne nicht mit dem Fiskus zu teilen verpflichtet sind. Die Bemessungsgrundlage der Steuer versteht sich – bei Fonds wie Privatanlegern – als die Differenz aus Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten und den Veräußerungserlösen abzüglich erlösmindernder Veräußerungskosten.

Im Bereich des Bausparens ergeben sich einige Änderungen signifikanten Ausmaßes. Die bislang geltende Steuerfreiheit für Guthabenzinsen bis zu einem Prozent im Jahr entfällt. Trotz dieses Umstands erscheinen Bausparverträge relativ betrachtet interessanter, da der Zinsvorteil der in Anspruch genommenen Bauspardarlehen nicht der Steuerpflicht unterliegt. Folglich werden diejenigen Bauspartarife künftig steuerlich interessanter, die mit einem niedrigen Guthabenzins und einem günstigen Darlehenszins ausgestattet sind.

Für Bausparer weiterhin relevant ist die Abschaffung des Sparerfreibetrages zugunsten des Sparerpauschbetrages. Dieser beläuft sich auf 801 Euro im Jahr bei Ledigen und den doppelten Betrag bei gemeinsam veranlagten Ehegatten. Mit dem Pauschbetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten; eine Veranschlagung in Höhe tatsächlich angefallener Kosten ist künftig nicht mehr möglich. Die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages kann somit in Zukunft nicht mehr über den Pauschbetrag hinaus geltend gemacht werden.

Die neue Besteuerung für Zinseinkünfte im Rahmen von Bausparverträgen gilt auch dann ab dem nächsten Jahr, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Mittelzuflusses.