Als Altersvorsorgevermögen wird das Guthaben in staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, in der Regel so genannten Riester-Verträgen, bezeichnet. Es setzt sich zusammen aus Einzahlungen des Vertragsinhabers, staatlichen Zuschüssen sowie erzielten Erträgen. Die Verträge können seit dem Jahr 2008 durch die Verabschiedung des Eigenheimrenten-Gesetzes zur Finanzierung selbstgenutzten Immobilieneigentums verwendet werden. Das in einem Vertrag bestehende Altersvorsorgevermögen kann dabei genauso zur Deckung der Investitionskosten herangezogen werden wie die laufenden Einzahlungen inklusive der Zulagen.

Die Entnahme von Altersvorsorgevermögen zur Eigenheimfinanzierung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und wirkt sich auf einen eventuellen Verkauf des geförderten Objektes aus. Um die Zulagen zu erhalten, müssen Vertragsinhaber vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Vertrag einzahlen. Wird das Vertragsguthaben zur Immobilienfinanzierung verwendet, muss es sich bei dem Objekt um ein zur Selbstnutzung erworbenes Haus bzw. eine Wohnung handeln. Wird das Objekt im Zeitverlauf an Dritte vermietet, muss die staatliche Zulage zurückbezahlt werden. Darüber hinaus sind die steuerlichen Vorteile, die durch die Geltendmachung der Einzahlungen in den Vertrag im Rahmen des Sonderausgabenabzugs realisiert worden sind, an das zuständige Finanzamt zurückzuerstatten. Die Rückzahlung entfällt allerdings, wenn der Vertragsinhaber das geförderte Objekt vor der Vollendung des 67. Lebensjahres wieder selbst bezieht.

Bei einer Veräußerung einer Riester-geförderten Immobilie sind sowohl die Zulagen als auch die Steuervorteile zurückzuerstatten. Nur wenn das Altersvorsorgevermögen, das zum Zeitpunkt des Verkaufs im Vertrag bestand und auf dem Wohnförderkonto verzeichnet wurde, binnen 12 Monaten in einen anderen Riester-Vertrag einbezahlt wird oder aber binnen vier Jahren eine neue Immobilie zur Selbstnutzung erworben wird, entfällt die Rückzahlung.

Wird aus einem bestehenden Rentenvertrag Altersvorsorgevermögen zu einem Zweck entnommen, der nicht dem Erwerb von Wohneigentum dient, sind die Zulagen sowie die realisierten Steuervorteile in voller Höhe zurückzubezahlen. Darüber hinaus sind die Erträge, die mit den Vertragsguthaben erzielt worden sind (Zinsen, Kursgewinne, Dividenden) mit der Abgeltungsteuer zu versteuern.