Als Altersvorsorgevermögen wird das angesparte Kapital in staatlich geförderten Vorsorgeverträgen bezeichnet, wobei in Deutschland primär die sogenannten Riester-Verträge eine Rolle spielen. Dieses Guthaben setzt sich aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammen: den Eigenbeiträgen des Vertragsinhabers, den staatlichen Zulagen sowie den im Zeitverlauf erwirtschafteten Erträgen aus Zinsen oder Kursgewinnen. Seit der Verabschiedung des Eigenheimrenten-Gesetzes im Jahr 2008 ist es möglich, dieses Kapital flexibel für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum einzusetzen. Dabei können sowohl das bereits bestehende Guthaben als auch die laufenden Sparbeiträge samt Zulagen zur Deckung der Investitionskosten genutzt werden.

Bedingungen für die Nutzung als Eigenheimrente

Die Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Immobilienfinanzierung unterliegt strikten gesetzlichen Vorgaben. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, muss der Vertragsinhaber jährlich mindestens vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens in den zertifizierten Vertrag einzahlen. Ein zentrales Kriterium ist zudem die Selbstnutzung: Das geförderte Objekt muss als Hauptwohnsitz dienen. Sollte die Immobilie später vermietet werden, führt dies grundsätzlich zur Rückforderung der erhaltenen Zulagen. Zudem müssen in diesem Fall die steuerlichen Vorteile, die durch den Sonderausgabenabzug erzielt wurden, an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Eigentümer die Immobilie vor Vollendung seines 67. Lebensjahres wieder selbst bezieht.

Regelungen bei Verkauf und Reinvestition

Wird eine durch Riester-Kapital geförderte Immobilie veräußert, droht im Regelfall die Rückzahlung sämtlicher Förderungen und Steuervorteile. Der Gesetzgeber sieht jedoch Reinvestitionsfristen vor, um die Mobilität der Eigentümer nicht einzuschränken: Die Rückzahlung entfällt, wenn das im „Wohnförderkonto“ erfasste Kapital innerhalb von 12 Monaten in einen neuen Riester-Vertrag eingezahlt wird. Alternativ kann das Kapital innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor bis vier Jahren nach der Veräußerung für den Erwerb einer neuen, selbstgenutzten Immobilie verwendet werden.

Konsequenzen einer zweckfremden Entnahme

Wird das Altersvorsorgevermögen aus einem bestehenden Vertrag entnommen, ohne dass dies dem Erwerb von Wohneigentum dient (sogenannte schädliche Verwendung), müssen alle Zulagen und Steuervorteile in voller Höhe zurückerstattet werden. Darüber hinaus unterliegen die im Vertrag erzielten Erträge – also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne – in diesem Fall der Abgeltungsteuer. Damit stellt die zweckfremde Entnahme in der Regel die wirtschaftlich ungünstigste Option für den Sparer dar.

FAQ

Was versteht man unter dem sogenannten Wohnförderkonto?

Das Wohnförderkonto ist ein fiktives Konto beim Finanzamt, auf dem alle entnommenen Beträge und Tilgungen für die Immobilie festgehalten werden. Dieser Betrag wird jährlich um zwei Prozent verzinst und dient als Grundlage für die spätere Versteuerung in der Rentenphase.

Wann müssen die staatlichen Zulagen bei einer Vermietung zurückgezahlt werden?

Eine Rückzahlung der Zulagen ist erforderlich, wenn die Selbstnutzung der Immobilie dauerhaft aufgegeben und das Objekt an Dritte vermietet wird. Es gibt jedoch Ausnahmen bei zeitlich begrenzter Abwesenheit aus beruflichen Gründen, sofern die Absicht zur Rückkehr besteht.

Welche Fristen gelten für den Kauf einer Ersatzimmobilie nach einem Verkauf?

Nach dem Verkauf einer geförderten Immobilie hat der Eigentümer bis zu vier Jahre Zeit, um eine neue Immobilie zur Selbstnutzung zu erwerben. Geschieht dies innerhalb dieser Frist, bleibt die staatliche Förderung erhalten und muss nicht an die Zulagenstelle zurückgezahlt werden.