Unter einer Abtretung (Zession) versteht man die vertragliche Übertragung einer Forderung von einem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. In der juristischen Fachsprache wird der ursprüngliche Inhaber der Forderung als Zedent bezeichnet, während der Empfänger des Rechts als Zessionar auftritt. Durch diesen Vorgang findet ein Gläubigerwechsel statt, ohne dass sich der Inhalt der ursprünglichen Forderung ändert.
Voraussetzungen und Ausschlussgründe nach dem BGB
Die rechtliche Basis für die Abtretung bildet § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich sind fast alle Forderungen aus vertraglichen Vereinbarungen – wie etwa aus Kaufverträgen oder Lebensversicherungen – abtretbar. Es existieren jedoch wichtige Ausnahmen: Höchstpersönliche Ansprüche oder Forderungen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basieren, sind von der Abtretung ausgeschlossen. Ebenso unwirksam ist die Übertragung, wenn sie vertraglich mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde, die Forderung unpfändbar ist oder ein gesetzliches Abtretungsverbot vorliegt.
Formvorschriften und praktische Anwendung
Für den Abschluss eines Abtretungsvertrages ist gesetzlich in der Regel keine bestimmte Form vorgeschrieben; er kann somit formfrei erfolgen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die abgetretene Forderung selbst einer speziellen Formvorschrift unterliegt. In der Wirtschaftspraxis ist die Abtretung allgegenwärtig – so basieren beispielsweise sämtliche Wechselgeschäfte auf dem Prinzip der juristischen Abtretung.
Die Abtretung im Rahmen der Baufinanzierung
Im Bereich der Baufinanzierung spielt die Abtretung eine zentrale Rolle bei der Besicherung von Krediten. Häufig verlangen Banken von Darlehensnehmern die Abtretung von Vermögenswerten, wie etwa Kapitallebensversicherungen, als zusätzliche Sicherheit. Umgekehrt haben auch Kreditinstitute das Recht, Forderungen aus Darlehensverträgen an Dritte abzutreten, oft ohne dass der Schuldner hierüber informiert werden muss oder zustimmen muss. Diese Praxis geriet insbesondere während der Finanzkrise 2008 in die öffentliche Kritik. Als Reaktion darauf bieten heute viele Banken die Option an, im Darlehensvertrag explizit auf einen Forderungsverkauf an Dritte zu verzichten.
FAQ
Wer sind die beteiligten Parteien bei einer Abtretung?
Bei einer Abtretung gibt es zwei Hauptbeteiligte: den Zedenten und den Zessionar. Der Zedent ist der ursprüngliche Gläubiger, der seine Forderung abgibt, während der Zessionar der neue Gläubiger ist, der die Forderung übernimmt.
Muss der Schuldner einer Abtretung zustimmen?
In der Regel ist die Zustimmung des Schuldners für die Wirksamkeit einer Abtretung nicht erforderlich. Er muss über den Gläubigerwechsel oft nicht einmal vorab informiert werden, sofern im ursprünglichen Vertrag kein Abtretungsverbot vereinbart wurde.
Welche Forderungen können nicht abgetreten werden?
Nicht abtretbar sind Forderungen, die gesetzlich geschützt sind, wie etwa unpfändbare Gehaltsanteile oder höchstpersönliche Ansprüche. Zudem ist eine Abtretung ausgeschlossen, wenn die Parteien dies im Vorfeld vertraglich vereinbart haben.
