Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine staatliche Förderung, die ursprünglich dazu konzipiert wurde, Steuerpflichtigen den Bau oder Erwerb von selbst genutzten Immobilien finanziell zu erleichtern. Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage wurde diese Unterstützung jedoch grundlegend gestrichen, sodass Neuanträge nur noch unter sehr spezifischen Bedingungen bewilligt werden. Dieser politische Schritt wird unter anderem mitverantwortlich dafür gemacht, dass die Zahl der privaten Bauprojekte in der Folgezeit massiv zurückging. Dennoch können Immobilieneigentümer, deren Kaufvertrag vor dem 01. Januar 2006 unterzeichnet oder deren Bauantrag vor diesem Stichtag eingereicht wurde, auch weiterhin von dieser Förderung für ihre eigenen vier Wände profitieren.
Förderhöhen und zeitliche Differenzierung
In der Ausgestaltung der Förderung werden primär zwei zeitliche Szenarien unterschieden. Wurde das Wohneigentum zwischen dem Jahreswechsel 2003/2004 und dem 31.12.2005 errichtet oder erworben, beträgt die jährliche Zulage 1 % der Herstellungskosten beziehungsweise des Kaufpreises. Die maximale Fördersumme ist in diesem Fall auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Familien mit Kindern können zusätzlich eine Kinderzulage von 800 Euro pro Kind geltend machen. Bei einem Ehepaar mit drei Kindern beläuft sich die jährliche Gesamtsumme somit auf 3.650 Euro, was über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren eine beträchtliche finanzielle Entlastung darstellt.
Regelungen für Altobjekte und Zugangsvoraussetzungen
Handelt es sich hingegen um eine Immobilie, die bereits vor dem 01.01.2004 errichtet wurde, fällt die Förderung deutlich höher aus. In diesem Fall beläuft sich die Eigenheimzulage auf 5 % der Kosten, gedeckelt bei einem Maximalbetrag von 2.556 Euro. Die Obergrenze erhöht sich hierbei für jedes Kind um weitere 767 Euro. An diesen Werten wird deutlich, welche gravierenden Auswirkungen der Wegfall dieser Subvention auf die Finanzierungsplanung privater Haushalte hat. An die Bewilligung sind zudem strikte Anforderungen geknüpft: Neben der uneingeschränkten Steuerpflicht muss das Objekt innerhalb Deutschlands liegen und zwingend vom Antragsteller selbst bewohnt werden. Darüber hinaus ist die Zulage an Einkommensgrenzen gebunden, wodurch einkommensstarke Haushalte bereits vor der endgültigen Abschaffung von der Förderung ausgeschlossen waren.
FAQ
Wer hat heute noch einen Anspruch auf die Auszahlung der Eigenheimzulage?
Ein Anspruch besteht nur noch für Altfälle, bei denen der Förderzeitraum von acht Jahren noch nicht abgelaufen ist und der Bauantrag oder Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 datiert. Da die Förderung zeitlich begrenzt ist, erhalten aktuell nur noch sehr wenige Haushalte Zahlungen aus diesem ausgelaufenen Programm.
Welche staatlichen Alternativen gibt es nach der Abschaffung der Eigenheimzulage?
Als Nachfolgemodell wurde unter anderem das Baukindergeld eingeführt, zudem fördert der Staat Wohneigentum heute verstärkt über die Eigenheimrente (Wohn-Riester) sowie durch zinsgünstige Darlehen der KfW-Bank. Diese Programme setzen jedoch andere Schwerpunkte, wie beispielsweise die energetische Sanierung oder die direkte Tilgung von Immobiliendarlehen.
Verfällt der Anspruch auf die Zulage, wenn ich die Immobilie vorzeitig vermiete?
Ja, die Eigenheimzulage ist strikt an die Selbstnutzung durch den Eigentümer gebunden. Sobald die Immobilie vermietet oder verkauft wird, entfällt der Anspruch auf die Förderung für die restliche Laufzeit, da die gesetzliche Voraussetzung der Eigennutzung nicht mehr erfüllt ist.
