Die Todesfallbegünstigung versteht sich im Fachbereich der Baufinanzierung als vertragliche Vereinbarung zwischen einer Bausparkasse und dem Inhaber eines Bausparvertrages über die Verwendung von in einem Vertrag befindlichen Guthaben und Rechten im Falle des Ablebens des Vertragsinhabers.

Dabei vereinbaren beide Vertragsparteien, dass bei Ableben des Sparers sämtliche Rechte und Ansprüche an eine bestimmte dritte Person übergehen. Der Sparer vereinbart mit dieser Person, dass der Übertrag der Vermögenswerte im Rahmen einer Schenkung abgewickelt wird. Durch die Vereinbarung einer Todesfallbegünstigung wird verhindert, dass Ansprüche aus einem Bausparvertrag in die allgemeine Erbmasse einfließen. Die Begünstigung erstreckt sich über die einbezahlten Guthaben, erhaltende Zinsen sowie genehmigte Wohnungsbauprämie und auf das Recht auf das Bauspardarlehen. Weiterhin ist es möglich, die Ansprüche aus einer im Rahmen des Bausparvertrages abgeschlossenen Risikolebensversicherung in die Todesfallbegünstigung mit einzubeziehen.

Der Sparer selbst informiert den Begünstigten über die Regelung. Die Bausparkasse ist nicht in der Pflicht, den Begünstigten im Falle des Ablebens über dessen Ansprüche zu informieren. Der Vertragsinhaber muss den Begünstigten weiterhin darüber informieren, dass die Bausparkasse seine Daten zum Zwecke der Abwicklung speichert.

Die Todesfallregelung muss vom Inhaber des Bausparvertrages der Bausparkasse gegenüber schriftlich erklärt werden. Es erlischt, wenn die Willenserklärung zurückgezogen wird oder aber der Begünstigte vor dem Sparer verstirbt. Bei gegenseitigen Todesfallbegünstigungen, in deren Rahmen zwei Sparer gegenseitig eine Übertragung der Vertragsansprüche erklären, erlischt die Vereinbarung mit dem Ableben eines der beiden Sparer. Weiterhin gilt die Vereinbarung als aufgehoben, wenn der Vertrag übertragen oder verfügt wird.

Die Todesfallbegünstigung ermöglicht es Inhabern eines Bausparvertrages, Angehörige für den Fall des eigenen Ablebens zu begünstigen und dadurch einen Teil der Hinterbliebenen-Absicherung abzudecken. Wird auf eine entsprechende Vereinbarung verzichtet, fließen die Ansprüche aus dem Vertrag in die allgemeine Erbmasse mit ein. Die Klausel ist demnach insbesondere dann von großer rechtlicher Bedeutung, wenn es sich bei den Begünstigten um Personen handelt, die in der gesetzlichen Erbfolge eine nachrangige Position verzeichnen.