Negativeintrag

Als Negativeintrag wird im Zusammenhang mit Krediten eine Eintragung bei der Schufa oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei bezeichnet, mit der ein Verbraucher den Status einer negativen Zahlungshistorie erlangt. Negativeinträge erfolgen immer dann, wenn ein der Schufa gemeldeter Vertrag nicht ordnungsgemäß verläuft. Dies kann zum Beispiel bei einem geplatzten Ratenkredit der Fall sein oder wenn sich auf einem Girokonto nach dessen Kündigung durch die Bank noch immer ein Negativsaldo befindet. Die Schufa arbeitet mit Banken, Telekommunikationsunternehmen und Versandhändlern zusammen, die Vertragsverhältnisse und deren nicht ordnungsgemäßen Verlauf an die Auskunftei melden. Ein Negativeintrag kann für ein Bau- oder Erwerbsvorhaben weitreichende Konsequenzen haben. Da ein Negativmerkmal nach seiner Eintragung sehr lange gespeichert wird, kann es vorkommen, dass Banken die Kreditvergabe verweigern.

Ein Negativeintrag bleibt nach seiner Eintragung für drei volle Kalenderjahre gespeichert. Diese Frist beginnt mit der Erledigung, die den vollständigen Ausgleich aller offenen Verbindlichkeiten voraussetzt. Verbraucher, die einen Negativeintrag besitzen, können deshalb nicht damit rechnen, einen Kredit für ihre Immobilie zu erhalten. Das gilt insbesondere, wenn das Darlehen bei einer Direktbank beantragt wird, die vor der eigentlichen Bearbeitung eine elektronische Prüfung vornimmt und bei negativen Einträgen pauschal jedes Gesuch ablehnt. Bei Sparkassen und anderen Filialbanken sind Finanzierungen allerdings auch mit einem Negativeintrag durchaus möglich. Voraussetzung ist meist, dass der Eintrag seit mindestens ein bis zwei Jahren erledigt und die Löschung somit ohnehin nicht mehr weit entfernt ist. Die Anforderungen an das Eigenkapital können jedoch höher ausfallen, da bei einem sehr geringen Eigenkapitalanteil die grundpfandrechtliche Besicherung nicht greift.

Sollte sich im Zuge der Verhandlungen herausstellen, dass der Negativeintrag zu deutlich verschlechterten Konditionen der Finanzierung führt, sollte das Bau- oder Erwerbsvorhaben besser aufgeschoben werden, bis die Eintragung aus dem Datenbestand aller Auskunfteien gelöscht wurde. Die vergleichsweise kurze Wartezeit rechtfertigt in keinem Fall einen deutlichen Aufschlag auf den Zinssatz und die damit einhergehenden Zusatzkosten der Finanzierung.

Vorfälligkeitskosten

Die Vorfälligkeitskosten sind die Kosten, die Banken in Rechnung stellen, wenn der Kreditnehmer ein Hypothekendarlehen vorzeitig kündigt. Sie sollen den Schaden der Bank decken, der entsteht, weil die vertraglich vereinbarten Zinszahlungen nicht wie geplant erfolgen. Wie hoch die Kosten bei einer vorzeitigen Rückzahlung ausfallen, ist je nach Situation und von Bank zu Bank unterschiedlich. Banken müssen grundsätzlich einer frühzeitigen Kündigung nicht zustimmen, wenn diese im Darlehensvertrag nicht vereinbart worden ist. Bei Darlehen mit Zinsbindung können Kreditnehmer erst nach 10 Jahren erstmalig gesetzmäßig kündigen. Ansonsten muss die Bank der Kündigung nur zustimmen, wenn der Kreditnehmer entweder in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist und seine Immobilien veräußern möchte oder aber ein Verkauf aufgrund eines beruflich erforderlichen Umzugs erfolgt.

Liegt keiner dieser beiden Gründe vor, kann die Bank die Zustimmung zur vorzeitigen Rückzahlung verweigern. Stimmt sie der Kündigung dennoch zu, kann sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung praktisch nach billigem Ermessen festsetzen. Die guten Sitten dürfen dabei allerdings nicht verletzt werden.

In der Praxis können Vorfälligkeitsentschädigungen deshalb sehr hoch ausfallen, wenn der Kreditnehmer nur aufgrund eines beabsichtigten Kostenvorteiles kündigt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn wegen einer Erbschaft o.ä. unerwartet viel Geld zur Verfügung steht oder das Zinsniveau seit der Kreditaufnahme deutlich gesunken ist. Liegt einer der oben genannten Gründe vor, sind Banken bei der Festsetzung der Vorfälligkeitskosten an bestimmte Regeln gebunden, die sich zum Teil direkt aus der Gesetzgebung, zum Teil aber auch nur indirekt aus deren Auslegung durch Gerichte ergeben. So muss die Bank etwa bei der Zugrundelegung des Zinssatzes, zu dem die Wiederanlage der zurückbezahlten Gelder erfolgt, den Zinssatz für Pfandbriefe heranziehen und nicht etwa den für Bundesanleihen, wie es in der Praxis oft der Fall ist. Zudem muss der Wegfall des Adressausfallrisikos bzw. deren praktische Reduktion nahe Null berücksichtigt werden.

Hausversteigerung

Bei einer Hausversteigerung wird eine Immobilie an den Höchstbietenden versteigert. Hausversteigerungen finden häufig im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einer Bank gegen den Kreditnehmer statt und verstehen sich als deren letztes Mittel. Die Bank als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin versteigert das Haus über ein vom zuständigen Amtsgericht durchgeführtes Verfahren. Mit dem Erlös sollen die offenen Verbindlichkeiten gedeckt werden. Ob dies gelingt, richtet sich nach der Höhe der insgesamt noch offenen Kreditsumme und dem Veräußerungserlös.

Beim ersten Versteigerungstermin verlangt das Gericht ein Mindestgebot in Höhe von 70 Prozent des Verkehrswertes. Dieser wird im Vorfeld der Versteigerung durch Gutachten ermittelt. Findet sich kein Käufer, kann in folgenden Versteigerungen auch ein geringeres Mindestgebot angesetzt werden.

Hausversteigerungen sind häufig die Folge einer unprofessionellen Finanzkalkulation und könnten durch eine solche vermieden werden. Regelmäßig erweist sich in solchen Extremfällen die Last der Hypothek als zu groß für den Darlehensnehmer und die Raten können früher oder später nicht mehr aufgebracht werden. Oft werden die laufenden Ausgaben in der Budgetplanung zu gering angesetzt. Das Fehlen einer eisernen Finanzreserve ist ein weiterer häufig zu findender Fehler. Kommt es dann zu unerwarteten größeren finanziellen Belastungen, kann die Rate nicht mehr gezahlt werden und der Zahlungsverzug tritt ein.

Ein einmaliger Verzug führt allerdings nicht zum Verlust des Eigenheims. Erst wenn die Bank mehrere Mahnungen geschickt hat und sich der Verzug über einen längeren Zeitraum hinzieht, leitet die Bank Vollstreckungsmaßnahmen ein, an deren Ende mit mehr oder minder großer Verzögerung die Hausversteigerung steht. Solche Situationen bedeuten für den Kreditnehmer in zweierlei Hinsicht ein Desaster: Zum einen ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage ruiniert, zum anderen droht nach dem Verlust des Eigenheims auch ein sozialer Abstieg. Um Zwangsversteigerungen zu vermeiden, sollte deshalb jedes Vorhaben sehr gründlich geprüft werden. Treten Schwierigkeiten auf, ist sofort das Gespräch mit der Bank zu suchen.

Insolvenzrisiko

Das Insolvenzrisiko bezeichnet das Risiko einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers während der Laufzeit einer Immobilienfinanzierung. Das Risiko betrifft beide an einem Darlehen beteiligten Parteien. Die darlehensgebende Bank muss im Falle einer Insolvenz je nach Sachlage auf Teile ihrer Forderungen verzichten. Das Insolvenz- ist damit aus Sich der Bank gleichbedeutend mit dem Adressausfallrisiko. Das effektive Risiko der Bank steigt mit dem Fremdkapitalanteil einer Finanzierung an. Je weniger Eigenmittel der Kreditnehmer aus eigener Kraft einbringt, desto geringer ist die Pufferzone im Fall einer Insolvenz, mit der Verluste bei einer zwangsweisen Veräußerung ausgeglichen werden können.

Das effektive Ausfallrisiko reduziert sich im Tilgungsverlauf, weil mit jeder geleisteten Rate auch der ausstehende Kreditbetrag sinkt. Banken erheben wegen des Ausfallrisikos Aufschläge auf den Zinssatz, wenn der Eigenkapitalanteil an der Finanzierung gering ausfällt. Dabei gilt ein Beleihungsauslauf von 60 Prozent als kritischer Wert. Je größer der Kreditanteil an der Finanzierung ausfällt, desto höher ist auch der Aufschlag auf den Zinssatz. Das Insolvenzrisiko betrifft auch den Kreditnehmer. Verliert dieser während der Tilgung seinen Arbeitsplatz oder kann aus anderen Gründen das für den Kapitaldienst erforderliche Einkommen nicht generiert werden, folgt auf einige Mahnungen der Bank sehr schnell die Kündigung des Darlehens und seine sofortige Fälligkeit. Da die Rückzahlung bei einer Insolvenz nicht möglich ist, kommt es schon bald zur Zwangsversteigerung, wenn der Kreditnehmer nicht von sich aus eine Veräußerung einleitet. Deckt der Erlös der Versteigerung nicht sämtliche Forderungen der Bank, verbleiben die übrigen Schulden beim Kreditnehmer. Je nach den Umständen der Situation sind diese dann nur auf dem Wege eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung durch das zuständige Amtsgericht zu bereinigen.

Das Insolvenzrisiko ist für den Kreditnehmer über die rein betriebswirtschaftliche Sichtweise hinaus auch mit einer sozialen Komponente verbunden, weil das Eigenheim verloren geht und die wirtschaftliche Zukunft ungewiss ist.

Devisendarlehen

Bei einem Devisendarlehen wird ein Kredit nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung aufgenommen. Oft handelt es sich bei Devisendarlehen um Kredite im Schweizer Franken oder dem japanischen Yen. Auch der US-Dollar und das britische Pfund werden häufig als Darlehenswährung genutzt. Das Motiv bei einem Devisendarlehen ist das Einsparen von Teilen der Finanzierungskosten, indem auf eine Währung ausgewichen wird, in der ein niedrigeres Zinsniveau als im Euroraum gilt. Das war in der Vergangenheit sehr häufig im japanischen Yen und im Schweizer Franken der Fall, weil die Notenbanken beider Länder dauerhaft das Zinsniveau am Geld- und Anleihemarkt beeinflusst hatten. Die Zinsersparnis kann sehr große Ausmaße annehmen und die Totalkosten einer Finanzierung durchaus halbieren. Da Immobilienfinanzierungen sich auf einen großen Betrag belaufen und über einen sehr langen Zeitraum laufen, kann bereist ein um wenige Zehntel Prozentpunkte geringerer Zinssatz fünfstellige Beträge einsparen.

Devisendarlehen sind allerdings auch mit einem beträchtlichen Risiko verbunden, das in der Finanzwelt als Wechselkursrisiko bezeichnet wird. Da das Einkommen, mit dem der Kapitaldienst bezahlt wird, in Euro generiert wird – da der Kreditnehmer sein Einkommen in Euro erzielt – muss bei jeder Ratenzahlung ein Euro-Betrag in die Darlehenswährung konvertiert werden, der ausreicht, um den erforderlichen Nennbetrag der Fremdwährung zu erhalten. Wertet sich der Euro nun gegenüber der Kreditwährung ab, steigt der Euro-Betrag, der Monat für Monat konvertiert werden muss und mit ihm erhöht sich die Belastung für den Kreditnehmer. Im schlimmsten Fall kann der Kapitaldienst so teuer werden, dass die fälligen Raten gar nicht mehr bezahlt werden können. Dann muss das Devisendarlehen schnell in Euro oder eine andere Währung umgetauscht werden, bevor die Verluste existenzielle Größen erreichen. Aufgrund dieses höheren Risikos verlangen Banken bei auf Devisendarlehen gestützten Immobilienfinanzierungen einen weitaus größeren Eigenkapitalanteil als bei anderen Finanzierungen, um ihr eigenes Ausfallrisiko gering zu halten.

Aktiensparplan

Ein Aktiensparplan kann im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen zu zwei Zwecken dienen. Zum einen können Erwerbswillige deutlich vor Beginn ihres Vorhabens regelmäßig Geld in einen Aktiensparplan einzahlen, um so den erforderlichen Eigenkapitalstock aufzubauen, der für eine gelungene Finanzierung unerlässlich ist. Zum anderen können Aktiensparpläne im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit der darlehensgebenden Bank als Tilgungsträger dienen, mit denen ein endfälliges Darlehen abgelöst wird.

In beiden Fällen tragen Sparer ein deutlich erhöhtes Risiko, weil die Wertentwicklung von Aktien sich nicht vorhersehen lässt und Verlustrisiken bestehen. Auf der anderen Seite besteht jedoch auch die Chance auf überdurchschnittliche Gewinne, die ein Vielfaches der Verzinsung in einem klassischen Bausparvertrag oder verzinslichen Wertpapieren betragen. Aktiensparpläne eignen sich in Verbindung mit einem Bau- oder Erwerbsvorhaben nur, wenn der Sparer bereit ist, die großen Risiken in Kauf zu nehmen. Idealerweise werden sie nur als eines von vielen Instrumenten zur Eigenkapitalbildung bzw. Tilgungsträger-Andienung genutzt, sodass auch bei einer aus Sicht des Aktionärs ungünstigen Kursentwicklung das Vorhaben nicht verschoben werden muss.

Aktiensparpläne weisen ein im Vergleich zu einer einmaligen Aktienanlage verändertes Chance-Risiko-Profil auf. Da zu vielen unterschiedlichen Zeitpunkten – in der Regel wird einmal im Monat in den Sparplan eingezahlt – Aktien erworben werden und die Sparrate immer gleich groß ist, ergibt sich der sogenannte Cost Average Effekt. Dieser beschreibt, dass bei Sparplänen in Zeiten hoher Kurse wenige Einzelstücke erworben werden, deren Zahl bei sinkenden Kursen ansteigt. Dadurch ergibt sich in der langfristigen Perspektive ein günstiger Mittelkurs.

Aktiensparpläne sind die aggressivste Form des Vermögensaufbaus über regelmäßige Einzahlungen und übersteigen damit hinsichtlich der Risikoaffinität noch Aktienfondssparpläne. Das gilt besonders, wenn nur ein Sparplan für das gesamte Vorhaben genutzt wird und sich das gesamte Vermögen somit auf das Schicksal von nur einer einzigen Aktie konzentriert. Die meisten Bauherren und Käufer eignen sich wegen ihrer zu geringen Risikotoleranz nicht für Aktiensparpläne.

Einkommensrisiko

Das Einkommensrisiko ist das Risiko, das darin besteht, dass das Einkommen des Kreditnehmers zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tilgungsverlaufs nicht mehr ausreicht, um die fälligen Raten ordnungsgemäß zu zahlen. Für die darlehensgebende Bank ist das Einkommensrisiko gleichbedeutend mit dem Kredit- oder Adressausfallrisiko. Für den Kreditnehmer stellt das Einkommensrisiko ein Vermögensrisiko sowie ein soziales Risiko dar. Es ist ein Vermögensrisiko, weil im Fall dauerhaft unzureichenden Einkommens und der daraus folgenden Vernachlässigung der Kreditraten das Darlehen seitens der Bank gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird. Da in diesem Fall die Rückzahlung nicht möglich ist, folgt die Zwangsvollstreckung durch die Bank. In der Folge wird die Immobilie dann veräußert und – sofern der Erlös nicht ausreicht, um alle Forderungen zu decken – der Kreditnehmer bleibt nach dem Verlust des Eigenheims auf erheblichen Verbindlichkeiten sitzen. Zum Zeitpunkt der Veräußerung ist das Gesamtvermögen des Kreditnehmers dann negativ, weil alle verwertbaren Vermögensgegenstände im Zuge der Zwangsvollstreckung liquidiert worden sind. Das Einkommen, sofern welches erzielt wird, muss dann bis zum Erreichen der Pfändungsfreigrenzen an die Bank abgetreten werden, solange noch Verbindlichkeiten offen sind. In vielen Fällen ist eine Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung der einzige Ausweg. Aus dem wirtschaftlichen Desaster kann für den Kreditnehmer schnell ein sozialer Abstieg resultieren, da die wirtschaftliche Existenz – möglicherweise bereits in fortgeschrittenem Lebensalter – ruiniert ist.

In der Tat sind zwangsweise Veräußerungen von kreditfinanzierten Immobilien eines der Hauptrisiken für Überschuldung in Deutschland. Um ein solches Szenario zu vermeiden, sollten Kreditnehmer von Anfang an einen möglichst hohen Eigenkapitalanteil in ihre Finanzierung mit einplanen und darüber hinaus bei der Kalkulation ihrer Finanzen defensiv agieren und einen ausreichend großen Notgroschen einplanen. Kommt es zu Schwierigkeiten mit dem Kapitaldienst, sollte so schnell wie möglich das Gespräch mit der Bank gesucht werden, um nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Diese können für einen kurzen Zeitraum etwa in der Stundung des Darlehens bestehen.

Preisindex-Klausel

Eine Preisindexklausel sieht die Bindung der Höhe einer Zahlungsverpflichtung an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vor. Die Klausel findet sich häufig in Mietverträgen. Mieter und Vermieter vereinbaren dabei, dass die monatliche Miete jederzeit von beiden Parteien an den Verbraucherpreisindex angepasst werden kann. Der Vermieter hat somit das Recht, eine Anhebung der Miete um zwei Prozent zu verlangen, wenn der Preisindex der Behörden um zwei Prozent angestiegen ist. Umgekehrt kann der Mieter die Mietzahlung reduzieren, wenn der Preisindex in einem deflationären Umfeld zurückgeht.

Die Preisindex-Klausel bietet beiden Parteien eines Mietvertrages zusätzliche Sicherheit. Der Vermieter kann sein Einkommen aus der Vermietung seiner Immobilie an die allgemeine Teuerungsrate anpassen. Der Mieter kann sich zudem sicher sein, dass die Miete nicht stärker ansteigt als die Preise allgemein. Zudem kann für den Fall einer Deflation auch der Mieter die reale Miete konstant halten. Eine Preisindex-Klausel im Mietvertrag führt nicht zu einer automatischen Anpassung der Mietzahlung. Vielmehr muss die Partei, die die Anpassung wünscht und sich auf eine entsprechende Änderung des Verbraucherpreisindexes beruft, die Anpassung schriftlich mitteilen und zudem einen Termin nennen, zu dem die neue Zahlungsverpflichtung wirksam ist. Ohne diese Mitteilung ist die Anpassung unwirksam. Sie kann auch nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Die Preisindex-Klausel birgt jedoch besonders für Vermieter auch Risiken bzw. sie kann nicht immer dauerhaft durchgesetzt werden. Steigen die Mieten eines lokalen Immobilienmarktes deutlich langsamer als der Preisindex und wird gleichzeitig jede Änderung des Indexes voll auf den Mieter umgelegt, wird das Objekt relativ zum Gesamtmarkt teurer, was langfristig zu einer höheren Leerstandsquote führt. Die Klausel sichert dem Vermieter sein Einkommen demnach nur solange zu, wie sie nicht zu einer überdurchschnittlichen Anhebung der Mieten im Vergleich zu den lokalen Begebenheiten führt. Ist dies der Fall, wird der rationale Mieter früher oder später ausziehen und bei Beibehaltung des überhöhten Mietniveaus wird einer zügige Weitervermietung problematisch.

Darlehenskündigung

Kredite können grundsätzlich von der Bank ebenso gekündigt werden wie vom Darlehensnehmer. Der Gesetzgeber hat allerdings Einschränkungen vorgesehen. Darlehen mit Zinsbindungsfrist können von der Bank nur aus wichtigem Grunde gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kreditnehmer die Bank über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht hat oder im Verzug ist. Eine Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse liegt etwa vor, wenn unwahre oder unrichtige Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie zu bereits bestehenden Verpflichtungen aus anderen Krediten gemacht werden.

Bei Immobilienfinanzierungen kommt diese Art der Täuschung in der Praxis noch seltener vor als bei anderen, nicht grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, weil hier die Prüfung aller Angaben durch die Bank sehr genau erfolgt. Gerät der Kreditnehmer in Zahlungsverzug, kann die Bank ebenfalls aus wichtigem Grunde den Darlehensvertrag kündigen. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass der Verzug sich auf mindestens drei Kreditraten und zwei Prozent des Darlehenssaldos erstrecken muss, bevor die Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus muss der Verzug von der Bank ausreichend gemahnt sein. Kreditnehmer können Darlehen ebenfalls von ihrer Seite aus kündigen. Dies ist immer möglich, wenn es sich um eine variabel verzinste Immobilienfinanzierung handelt und der Zinssatz angehoben wird. Die Kündigung muss dann unter Bezugnahme auf die entsprechende Klausel im Darlehensvertrag schriftlich mitgeteilt werden. Eine besondere Form ist allerdings nicht vorgesehen.

Bei Darlehen mit Zinsfestschreibung ist eine Kündigung erstmals nach zehn Jahren möglich, wenn die Zinsbindung entsprechend lange läuft. Wird vorher gekündigt, kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Deren Höhe ist entweder im Darlehensvertrag festgelegt oder wird nach dem Ermessen der Bank zum Zeitpunkt de Kündigung ermittelt. Viele Kreditverträge der jüngeren Vergangenheit sehen allerdings auch die Möglichkeit kostenfreier Sondertilgungen bis zu 100 Prozent vor. Das gilt insbesondere für Kredite, die über Direktfinanzierer und Hypothekenvermittler verkauft werden.

Bausparkassenprinzip

Bausparkassen sind der Anlaufpunkt vieler Bürger, die ein Eigenheim erwerben wollen. Über Bausparverträge wird mittels regelmäßiger Einzahlungen der erforderliche Eigenkapitalstock angespart. Das Prinzip einer Bausparkasse gleicht dem einer Solidargemeinschaft. Die Sparer, die in ihre Verträge einzahlen, nehmen eine unterdurchschnittliche Verzinsung in Kauf. Der Zinssatz auf Bausparkonten beträgt meist nicht mehr als 1,0 Prozent im Jahr, sodass ein Bausparvertrag zunächst deutlich unattraktiver erscheint als ein simples Sparkonto. Die niedrige Verzinsung während der Ansparphase ist jedoch Teil des Bausparkassenprinzips. Sparer erwerben im Laufe der Vertragsdauer mit ihren regelmäßigen Einzahlungen den Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen. Sie selbst stellen anderen Kreditnehmern ihre Sparguthaben über die Bausparkasse zu günstigen Konditionen zur Verfügung und erhalten im Gegenzug selbst später einen Kredit zu niedrigen Zinsen. Die Verzinsung im Bausparvertrag wird somit durch spätere Zinsvorteile in der Darlehensphase ergänzt.

Diese Vorteile sind steuerlich besonders attraktiv, weil sie nicht der Steuer unterliegen. Anders verhält es sich mit Zinsen auf Guthaben, die als Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen und damit – sofern nicht noch entsprechende Freibeträge zur Verfügung stehen – um 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer geschmälert werden.

Das Bausparkassenprinzip bietet Vorteile, die über das Vertragsverhältnis zwischen Sparer und Bausparkasse hinausgehen. Bausparkassen refinanzieren sich ausschließlich über die Einzahlungen ihrer Kunden, wenn sie Kredite vergeben. Sie müssen deshalb keinerlei Transaktionen am Kapitalmarkt durchführen und sind somit unabhängig vom Zinsniveau an den internationalen Finanzmärkten. Dadurch gewinnt der deutsche Immobilienmarkt insgesamt an Stabilität. Die Vorzüge des Bausparkassenprinzips zeigten sich unter anderem während der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009. Unter anderem wegen des deutschen Bausparkassenprinzips verhielt sich der deutsche Immobilienmarkt deutlich ruhiger und stabiler als die Häusermärkte anderer Länder. Das Bausparkassenprinzip ist gefeit gegen spekulative Blasen und deren Auswirkungen. Nicht zuletzt deshalb existiert das Prinzip bereits seit sehr langer Zeit.