Unterhaltungskosten bezeichnen diejenigen Aufwendungen, die durch die Nutzung einer Immobilie von deren Besitzer zu tragen sind. Charakteristisch für Unterhaltungskosten ist ein intervallmäßiger Status, wobei einige der Belastungen monatlich und andere in jährlichem Turnus zu entrichten sind.
Im Einzelnen zählen zu den Unterhaltungskosten Heizungs- und Warmwasserkosten, Frischwasserkosten, Strom- und Wartungskosten, die Bezüge des Schornsteinfegers sowie der Aufbau notwendiger Rücklagen für unvorhergesehene Reparaturmaßnahmen, für Instandhaltung und Modernisierung.
Weiterhin sind vom Eigentümer einer Immobilie diejenigen Kosten zu tragen, die von der örtlichen Gemeinde festgelegt werden, wozu insbesondere die Aufwendungen in Verbindung mit Entsorgungsleistungen zählen. Die Kommunen erheben dabei Gebühren für die Müllentsorgung, die Straßenreinigung, Abwassergebühren sowie Gebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser. Die Gemeinden fixieren darüber hinaus den Hebesatz für die Grundsteuer.
Weitere Kosten entstehen in Verbindung mit notwendigen Versicherungen. Diese schützen den Eigentümer vor Schäden durch Unwetter, Rohrbrüche oder bewegliche Fremdkörper und bieten im Rahmen einer Gebäudehaftpflichtversicherung darüber hinaus Schutz vor Schadenersatzansprüchen Dritter.
Die Unterhaltskosten einer Immobilie sind teilweise abhängig von der Bauweise und den zum Einsatz kommenden Technologien. Insbesondere der Bereich der Energieversorgung ist signifikant vom Gebäude abhängig.
Die laufenden Aufwendungen müssen im Vorfeld eines Erwerbs in die finanzielle Kalkulation miteinbezogen werden. Der Wert einer Immobilie kann mit der Höhe der Kosten variieren.
Eigentümer einer nicht selbstgenutzten Immobilie können die Unterhaltungskosten auf Mieter umlegen. Besteht ein Objekt dabei aus mehreren Wohneinheiten, dient die nutzbare Wohnfläche einer jeden Einheit als Schlüssel für die Aufteilung auf die verschiedenen Parteien. Bei selbstgenutzten Immobilien, die in einem Mehrparteienhaus ansässig sind, wird ein erheblicher Teil der Aufwendungen über das Hausgeld abgegolten.
Steuerlich werden Unterhaltungskosten differenziert behandelt: Bei selbstgenutzten Immobilien bestehen keine Möglichkeiten der Geltendmachung, bei vermieteten Objekten können Aufwendungen zu Instandhaltung und Reparatur sowie Kosten in Verbindung mit einer Gebäudeversicherung als Betriebskosten geltend gemacht werden.