Die Eintragung einer Grundschuld ist bei der Baufinanzierung unumgänglich. Auf diesem Weg sichert sich der Darlehensgeber entscheidend ab: Sollte der Darlehensnehmer sich nicht mehr in der Lage befinden, seine Darlehensraten aufzubringen, gestattet die Grundschuld die Einleitung einer Vollstreckung bzw. einer Zwangsversteigerung.

Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, dass viele Immobilieneigentümer sehr froh sind, wenn sie ihre Darlehen zurückgezahlt haben. Ab diesem Zeitpunkt befinden sie sich nämlich in der Lage, die Grundschulden endlich löschen zu lassen. Sobald die so genannte Grundschuldlöschung erfolgt ist, sind sie abgesichert: Dann ist es nicht mehr ohne weiteres Möglichkeit, dass eine Zwangsversteigerung eingeleitet wird.

Die Löschung der Grundschulden ist natürlich nicht ohne weiteres möglich. Weil es sich bei der Grundschuld um ein so genanntes Grundpfandrecht handelt, sind die Grundbuchämter an strenge Richtlinien gebunden: Die Löschung kann nur unter der Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen erfolgen. Im Wesentlichen sind es zwei Voraussetzungen, die zur Durchführung einer Grundschuldlöschung erfüllt werden müssen. Bei der ersten Voraussetzung handelt es sich um die Veranlassung des Eigentümers: Nur er kann die Grundschulden aus dem Grundbuch entfernen lassen. Des Weiteren muss eine so genannte Löschungsbewilligung vorliegen. Das Grundbuchamt darf die Löschung ausschließlich gegen Vorlage dieses Dokuments durchführen.

Bei der Löschungsbewilligung handelt es sich um ein Dokument, in welchem der Grundschuldgläubiger (zum Beispiel eine Bank oder Bausparkasse) explizit eine Freigabe der Löschung erteilt. Dieses Dokument muss der Darlehensnehmer in der Regel selbst anfordern. Sobald er sein Darlehen vollständig getilgt hat, veranlassen die Darlehensgeber auf Nachfrage die Erstellung des Dokuments.

Die eigentliche Grundschuldlöschung kann auf unterschiedlichem Wege erfolgen. In den meisten Fällen wird sie direkt aus dem Grundbuch der Immobilie gestrichen und ist somit nicht mehr existent. Der Eigentümer kann aber auch die Umwandlung der Grundschuld in eine so genannte Eigentümergrundschuld veranlassen: In diesem Fall bleibt die Grundschuld weiterhin bestehen – nur mit dem Unterschied, dass er jetzt selbst der Gläubiger ist und sie später für andere Finanzierungszwecke erneut nutzen kann.