Bei der Grundbuchbestellung handelt es sich um einen Bestandteil der Eintragung einer Grundschuld in das sogenannte Grundbuch. Speziell im Rahmen einer Baufinanzierung kommt diese zum Einsatz und erfüllt hier für die Banken und andere Kreditinstitute eine besonders wichtige Funktion. Die Grundschuld selbst zählt zu den Grundpfandrechten und dient im Wesentlichen dazu, einen Kredit abzusichern. Gerade dann, wenn es sich um sehr hohe Summen handelt, wäre ein Ausfall der Zahlungsfähigkeit für den Kreditgeber mit größeren Verlusten verbunden. Aus diesem Grund ist in das deutsche Schuldrecht die Möglichkeit aufgenommen wurden, dass Immobilien oder Grundstücke mit dinglichen Rechten belastet werden können, die dann geltend gemacht werden können, wenn der Kreditnehmer einen Teil der Vertragbedingungen nicht mehr erfüllen kann.

In diesem Fall kann die Bank einen Teil der gestellten Sicherheiten verwenden, um die restlichen Forderungen zu erfüllen – entweder durch die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung. Bevor ein solches Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss der zuständigen Behörde die Einwilligung beider Parteien vorgelegt werden. Die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstückes wird in diesem Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung bezeichnet. Diese muss entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden, um auch anerkannt zu werden. Üblicherweise ist mit der Grundschuldbestellung gleichzeitig der Antrag auf die Eintragung verbunden.

Im Rahmen der Baufinanzierung sollte jeder zukünftige Eigenheimbesitzer bei der Übertragung des Grundpfandrechtes an die Bank immer bedenken, dass auch die deutschen Behörden nicht kostenlos arbeiten. Sie erheben Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet. Heute hat sich im Kreditwesen die Grundschuld als wesentliches Instrument zur Sicherung der Darlehen unter den Grundpfandrechten in weiten Teilen durchgesetzt. Grund hierfür ist die Möglichkeit, dass eine Grundschuld auch ohne die auslösende Forderung existierten kann. Im Gegensatz dazu ist die Hypothek immer mit einer Schuld verbunden. Dieser Zusammenhang wird im Schuldrecht als akzessorisch bezeichnet.