Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wurde in Deutschland zum 1. Januar 2009 als Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Ihr wesentliches Merkmal ist die einheitliche Behandlung fast aller Kapitaleinkünfte: Sämtliche Einnahmen unterliegen einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wie der Name bereits andeutet, entfaltet die Steuer eine Abgeltungswirkung. Das bedeutet, dass die Steuerpflicht mit dem Einbehalt der Steuer grundsätzlich abgegolten ist und eine Veranlagung der Kapitalgewinne im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Regel entfällt.
Die Abgeltungssteuer gilt für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Für Immobilienbesitzer ist sie bei einem geplanten Verkauf jedoch nicht relevant: Immobilien können weiterhin steuerfrei veräußert werden, sofern die Spekulationsfrist von zehn Jahren eingehalten wird und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ähnliches gilt für offene Immobilienfonds. Im Gegensatz zu vielen anderen Investmentfonds sind deren Veräußerungsgewinne (unter bestimmten Bedingungen) nicht gegenüber dem Fiskus steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage der Steuer definiert sich – sowohl bei Fonds als auch bei Privatanlegern – als Differenz zwischen den Anschaffungskosten (inklusive Nebenkosten) und dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten.
Besonderheiten beim Bausparen
Im Bereich des Bausparens ergeben sich signifikante Änderungen. Die bisherige Steuerfreiheit für Guthabenzinsen bis zu einem Prozent pro Jahr entfällt. Dennoch gewinnen Bausparverträge im relativen Vergleich an Attraktivität, da der Zinsvorteil eines beanspruchten Bauspardarlehens nicht der Steuerpflicht unterliegt. Künftig sind daher vor allem solche Bauspartarife steuerlich interessant, die einen niedrigen Guthabenzins mit einem besonders günstigen Darlehenszins kombinieren.
Zudem wurde der Sparerfreibetrag durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. Dieser beläuft sich auf 801 Euro pro Jahr für Ledige und 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Mit diesem Pauschbetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten; ein Abzug tatsächlich angefallener Kosten ist nicht mehr möglich. So kann beispielsweise die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages künftig nicht mehr über den Pauschbetrag hinaus steuerlich geltend gemacht werden.
Die neue Besteuerung der Zinseinkünfte gilt auch für Altverträge. Maßgeblich für die Anwendung der Abgeltungssteuer ist allein der Zeitpunkt des Mittelzuflusses, also wann die Zinsen gutgeschrieben werden.
