Das Wohnförderkonto ist ein fiktives Konto, das im Rahmen staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge eingerichtet wird, die zur Immobilienfinanzierung im Rahmen der im Jahr 2008 eingeführten Eigenheimrente genutzt werden. Auf dem Wohnförderkonto werden die aus dem Vertrag entnommenen Einzahlungen sowie die staatlichen Zulagen fiktiv gebucht, sodass sich – auch wenn sich de facto auf dem Konto kein Guthaben befindet – eine wertmäßige Entwicklung ergibt, aus der sich die Schuld des Vertragsinhabers und damit die bis zum Beginn der Rentenphase notwendigen Rückführungen ergeben.

Die auf dem Wohnförderkonto gebuchten Beträge werden mit dem gesetzlichen Garantiezins verzinst, der sich im Jahr 2008 auf 2,0 Prozent belief. Zahlt der Vertragsinhaber die entnommenen Guthaben bis zum Beginn der Rentenphase nicht wieder in den Vertrag ein, besteht aufgrund der nachgelagerten Besteuerung eine Schuld gegenüber dem Finanzamt, die der Höhe nach an dem Stand des Wohnförderkontos bemessen wird. Vertragsinhaber können dabei wählen, ob die anfallenden Steuern sofort bei Renteneintritt, der ab dem 61. Lebensjahr erfolgen kann, gezahlt werden oder ob eine Ratenzahlung in Anspruch genommen werden kann, in deren Rahmen die Steuerschuld bis zum Ende des 85 Lebensjahres getilgt sein muss. Wird die Schuld bei Renteneintritt beglichen, gewährt der Fiskus einen Rabatt in Höhe von 30 Prozent auf die anfallenden Steuern. Bei der Ratenzahlung ist allerdings zu beachten, dass das Wohnförderkonto in der Auszahlungsphase nicht verzinst wird und dass sich so je nach individueller Einkommenssituation und dem damit einhergehenden Steuersatz die Zahlung in Teilbeträgen als die günstigere Variante erweisen kann.

Verstirbt der Vertragsinhaber vor der Begleichung aller Steuerschulden, muss das Wohnförderkonto in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen angegeben werden. Prinzipiell besteht für die Erben einer durch die Riester-Verträge finanzierten Immobilie damit die Pflicht, die ausstehenden Zahlungen zu übernehmen. Handelt es sich bei den Erben allerdings um Ehegatten des Verstorbenen, können Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden, sodass die Pflicht zur Zahlung entfällt.

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