Die Wohn-Riester-Zulage ist ein staatlicher Zuschuss, der Eigentümern gewährt wird, die zur Finanzierung ihrer Immobilie eine staatlich geförderte Rentenversicherung nutzen. Die sogenannte Eigenheimrente wurde im Jahr 2008 vom Gesetzgeber eingeführt. Die Zulage setzt sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen und wird vom Fiskus auf das Vertragskonto eingezahlt, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundzulage beläuft sich auf 154 Euro im Jahr, die Kinderzulage beträgt 185 Euro im Jahr bzw. 300 Euro im Jahr wenn der Nachwuchs nach dem 31. Dezember 2007 zur Welt gekommen ist.

Voraussetzung für die Auszahlung der Zulagen ist, dass vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Vertrag einbezahlt werden. Maximal müssen jedoch 2.100 Euro im Jahr abzüglich der gewährten Zulagen einbezahlt werden. Wird kein eigenes oder ein nur sehr geringes Einkommen erzielt, kann der Anspruch auf die Zulagen durch die Einzahlung des Sockelbeitrages erworben werden. Der Sockelbeitrag beträgt derzeit 60 Euro im Jahr. Die Wohn-Riester-Zulage dient dazu, den Abschluss eines Riester-Vertrages und damit auch die Nutzung der Eigenheimrente für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen interessant zu machen. Diese profitieren nur in bescheidenem Umfang von den Steuervergünstigungen, die das Modell vorsieht. Die Einzahlungen in Riester-Verträge können in vollem Umfang als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die Wohn-Riester-Zulage kann sich im Laufe von 20 Jahren zu einer spürbaren Hilfe bei der Immobilienfinanzierung entwickeln. Dies gilt insbesondere für Familien mit vielen Kindern. Ein Ehepaar mit drei Kindern, von denen eines nach dem Jahr 2007 geboren wurde, erhält im Laufe von zwei Dekaden knapp 20.000 Euro staatliche Zuschüsse. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen für die Zulage ununterbrochen erfüllt sind. Unter dem Strich erscheint die Wohn-Riester-Zulage also geeignet, einen Beitrag zum Erwerb von Wohneigentum zu leisten. Dies gilt selbst dann, wenn steuerliche Aspekte bei der Betrachtung unberücksichtigt bleiben.

Begriffe, die in diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse seien könnten: