Als Wiederbeschaffungswert wird im Zusammenhang mit Immobilienbesitz eine Leistungsregelung bei der Hausratversicherung bezeichnet, die dem Versicherungsnehmer im Schadensfall Ersatz in Höhe der zur Neuanschaffung verlorener oder beschädigter Gegenstände notwendigen Höhe leistet und sich nicht etwa an dem rechnerischen Restwert, der durch eine Veräußerung der gebrauchten Gegenstände erzielt worden wäre, orientiert. Der Wiederbeschaffungswert findet im Grundsatz darüber hinaus Anwendung bei der Wohngebäudeversicherung, die bei einer Zerstörung der versicherten Immobilie, beispielsweise durch Brand, den zur Wiederherstellung eines gleichwertigen Objektes bezogen auf den Neuzustand notwendigen Wertersatz leistet.

Der Wiederbeschaffungswert wird durch die maximale Versicherungssumme, die im Rahmen einer Police vereinbart ist, begrenzt. Insofern sichert eine Police nicht gegen steigende Preise der versicherten Gegenstände oder Vermögenswerte ab. Die Höhe der Deckungssumme richtet sich bei der Wohngebäudeversicherung dabei in der Regel nach dem Verkehrswert des versicherten Objektes. Bei der Hausratversicherung wird in den meisten Fällen eine pauschale Deckung je Quadratmeter Wohnfläche vereinbart, wobei eine Leistung in Höhe von 500 Euro pro Wohnflächeneinheit als angemessen gilt. Besonders wertvolle Gegenstände, die regelmäßig in der Wohnung aufbewahrt werden, müssen bei fast allen Assekuranzen gesondert versichert werden.

Im Schadensfall ist die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bei der Wohngebäudeversicherung durch entsprechende Gutachten erforderlich, die Aufschluss darüber geben, wie hoch die zur Wiederherstellung des Gebäudewertes notwendigen Investitionen sind. Bei der Hausratversicherung werden in den meisten Fällen die entstandenen Schäden anhand von Rechnungen und Kaufbelegen ermittelt. Stehen entsprechende Dokumente nicht zur Verfügung, wird entweder auf Basis vergleichbarer Gegenstände eine Pauschale ermittelt oder aber der Wiederbeschaffungswert wird anhand vertraglich geregelter Richtgrößen bemessen.

In den Leistungen der Versicherungen sind regelmäßig Aufwendungen, die dem Versicherten bei der Beschaffung der zerstörten Gegenstände bzw. des beschädigten Gebäudes zur Last fallen, nicht inbegriffen. Gemeint sind damit Kosten wie beispielsweise der Zeitaufwand für Einkäufe, das Einholen verschiedener Angebote bei mehreren Baufirmen etc.