Als Versteigerung wird die Veräußerung einer Immobilie im Rahmen einer Auktion bezeichnet. Dabei wird vom Auktionator ein bestimmter Termin vorgegeben, zu dem Interessenten erscheinen können. Während dieses Termins werden dann Gebote von potenziellen Käufern abgegeben. Das höchste Gebot erhält am Ende der Versteigerung den Zuschlag, der entsprechende Bieter erwirbt die Immobilie. Die Erteilung des Zuschlags ist in juristischer Hinsicht gleichbedeutend mit dem Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises und der bisherige Besitzer zur Herausgabe der Immobilie. In der Regel müssen zehn Prozent des Kaufpreises bereits beim Erwerb der Immobilie direkt beim Auktionator hinterlegt werden, die verbleibenden Zahlungen erfolgen dann zeitnah per Banküberweisung.

Die bekannteste Versteigerung im Bereich von Immobilien ist die Versteigerung als letzte Konsequenz einer Zwangsvollstreckung durch eine Bank gegen einen Kreditnehmer. Kann dieser aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkommen und wird er vom Kreditinstitut ausreichend gemahnt, kündigt die Bank den gesamten Kredit und stellt ihn zur sofortigen Rückzahlung fällig. Kann der Darlehensnehmer seine Schulden dann nicht begleichen, verwertet die Bank das Haus, das mit dem Kredit finanziert worden ist. Die Verwertung ist gegenüber anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die das Vermögen des Schuldners betreffen, relativ einfach, da Hypothekenkredite grundpfandrechtlich besichert und somit im Grundbuch eingetragen sind. Andere Gläubiger des Schuldners haben somit keinen Zugriff auf die Immobilie.

Zwangsversteigerungen dienen Banken dazu, den notleidenden Kredit einzutreiben. Das Mindestgebot bei derartigen Zwangsversteigerungen beläuft sich beim ersten Auktionstermin meist auf 70 Prozent des Verkehrswertes. Wird kein ausreichend hohes Gebot abgegeben, kann in späteren Terminen ein niedrigeres Mindestgebot festgesetzt werden. Zwangsversteigerungen werden vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt. Sofern der im Rahmen der Versteigerung erzielte Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, besteht für den Schuldner weiterhin die Pflicht zur Rückzahlung. Ggf. muss dann ein privates Insolvenzverfahren eingeleitet werden.