Als Rentengarantiezeit wird ein Zeitraum verstanden, über den die im Rahmen eines Rentenvertrages vereinbarte Rente mindestens gezahlt werden muss. Die Rentengarantiezeit ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Rentenempfänger vor ihrem Ende verstirbt – dann nämlich haben seine Erben Anspruch auf die ausstehenden Rentenzahlungen. Beläuft sich die Rentengarantiezeit beispielsweise auf den Zeitraum vom 65. bis zum 75. Lebensjahr einer Person und verstirbt diese Person dann im Alter von 70 Jahren, haben die Erben das Recht auf die Fortführung der Zahlung über weitere fünf Jahre.

Die Rentengarantiezeit von Rentenverträgen verschiedener Art ist auch für die Bau- und Immobilienfinanzierung von Bedeutung. So kann eine solche Rentenzeit etwa vereinbart werden, wenn eine Immobilie verrentet wird. Bei solchen Verträgen übergibt der Eigentümer einer Immobilie das Objekt in den Besitz der Bank. Gleichzeitig lässt er sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Im Gegenzug zahlt die Bank dem Eigentümer bis zu dessen Lebensende eine monatliche Rente. Verstirbt der Eigentümer nun sehr früh, würde ohne eine Rentengarantiezeit der Kaufpreis aus Sicht der Bank sehr günstig ausfallen. Deshalb werden Mindestzahlungszeiträume vereinbart, über die die vereinbarte Rente in jedem Fall gezahlt wird.

Rentengarantiezeiten sind auch bei der privaten Altersvorsorge, die jeder Eigentümer verantwortungsbewusst betreiben sollte, von Bedeutung. Sie sind allerdings nicht bei jeder Renten- und Kapitallebensversicherung automatisch vorgesehen. Insbesondere bei staatlich geförderten Modellen wie der Rürup-Rente sind sie nicht vorgesehen, weil beim Ableben des Versicherten dessen Ansprüche der Versichertengemeinschaft zufallen. Es können allerdings Regelungen getroffen werden, die den Ehepartner absichern. Unabhängig davon, ob eine Immobilie verrentet wird oder eine Rente aus einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung bezogen wird, sollte beim Verzicht auf eine Rentengarantiezeit eine höhere Rente möglich sein, weil der Rentengeber besser dasteht. Speziell bei Angeboten auf dem noch intransparenten Markt für Immobilienverrentungen sollte dieser Aspekt bei den Verhandlungen mit der Bank berücksichtigt werden.