Bei der Löschungsbewilligung handelt es sich um ein Dokument, das zwingend benötigt wird, um die Löschung von eingetragenen Grundpfandrechten (sowohl Grundschulden als auch Hypotheken) aus dem Grundbuch einer Immobilie veranlassen zu können. Die Behörden bzw. die Grundbuchämter sind zur Lösung dieser Rechte nur dann berechtigt, wenn der Eigentümer eine entsprechende Bewilligung vorlegen kann. Lediglich die gerichtliche Veranlassung der Löschung stellt eine Ausnahme dar.

Die Bewilligung zur Löschung von Grundschulden oder Hypotheken kann ausschließlich von den so genannten Grundschuldgläubigern erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Gläubiger, zu deren Schutz die jeweiligen Grundpfandrechte eingetragen wurden. Bei ihnen handelt es sich in den meisten Fällen um Banken, Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften. Aber auch Privatpersonen können unter anderem als Grundschuldgläubiger eingetragen sein.

Die Vorlage einer Löschungsbewilligung zur Löschung von Grundpfandrechten ist zwingend erforderlich, um die einzelnen Gläubiger zu schützen. Sie wird zur Löschung vorausgesetzt, damit der Eigentümer keine Löschung der eingetragenen Grundschulden oder Hypotheken in Eigenregie vornehmen lassen kann. Sofern er die Löschung sämtlicher oder auch einzelner Grundpfandrechte veranlassen möchte, hat er sich zunächst mit den einzelnen Grundschuldgläubigern in Verbindung zu setzen und muss die entsprechenden Löschungsbewilligungen anfordern.

Im Hinblick auf die Anforderung der einzelnen Bewilligungen ist zu erwähnen, dass diese relativ viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Hier verhält es sich so, dass die einzelnen Gläubiger – insbesondere die Geldinstitute – ihre Bewilligungen erst ausstellen, nachdem sie den Sachverhalt genau überprüft haben. Insbesondere bei geerbten Immobilien bzw. bei Erbobjekten gestaltet sich die Löschung der Grundschulden gar nicht immer so einfach, weil die einzelnen Geschäftsfälle unter Umständen schon viele Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegen können. Aus diesem Grund kann allen Eigentümern nur dazu geraten werden, eingetragene Grundschulden möglichst zeitnah (nach Ablösung der Darlehen) löschen oder alternativ in so genannte Eigentümergrundschulden umwandeln zu lassen.