Die Kündigung eines Bausparvertrages kann grundsätzlich von beiden Vertragsparteien ausgesprochen werden. Die Bausparkasse ist insbesondere dann zur Kündigung berechtigt, wenn die vertraglich vereinbarten Einzahlungen seitens des Vertragsinhabers dauerhaft nicht geleistet werden. Verbraucher können ihren Vertrag jederzeit kündigen. Wird die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten, zahlt die Bausparkasse das bis zum Zeitpunkt der Kündigung angelaufene Guthaben nebst den angefallenen Zinsen an den Vertragsinhaber aus. Zusätzlich wird – je nach Vertragsgestaltung – auch ein vereinbarter Zinsbonus anteilig gutgeschrieben.

Staatliche Förderungen wie Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage werden nicht ausbezahlt; die Gewährung wird rückgängig gemacht, sofern die Kündigung innerhalb der Bindungsfrist von sieben Jahren liegt. Wird die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, fällt ein Vorfinanzierungszins in Höhe von einem Prozent monatlich bezogen auf das gesamte Bausparguthaben an und wird von der auszuzahlenden Summe subtrahiert. Längere vertragliche Kündigungsfristen sind ebenso möglich wie eine zeitliche Restriktion im Hinblick auf die Auszahlung des Vertragsguthabens.

Mit der Kündigung erlischt das Recht des Vertragsinhabers auf die Auszahlung des Bauspardarlehens. Die rückwirkende Streichung staatlicher Zuwendungen erfolgt auch dann, wenn mit dem ausbezahlten Vertragsguthaben eine selbst genutzte Immobilie erworben oder erstellt wird.

Die Kündigung eines Bausparvertrages muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beginnt dabei in dem Kalendermonat, der auf den Zugang der Kündigungserklärung bei der betreffenden Vertragspartei folgt. Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats ein, beginnt die Kündigungsfrist in diesem Kalendermonat.

Alternativ zur Kündigung können Bausparverträge, die aufgrund einer zu geringen Guthabenausstattung nicht zuteilungsreif sind, geteilt werden, sodass ein Vertrag mit einem geringeren Volumen entsteht, der zuteilungsfähig ist.

In Deutschland wird ein großer Teil der abgeschlossenen Bausparverträge vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist seitens der Vertragsinhaber gekündigt. Die Gründe für dieses Vorgehen sind dabei vielfältig. Neben unerwartetem Kapitalbedarf ist insbesondere der Wegfall ehemals bestehender Bau- bzw. Erwerbspläne Grund für den vorzeitigen Ausstieg.