Die Kreditverkaufsausschlussklausel ist ein in jüngster Vergangenheit bei vielen Darlehensverträgen im Bereich der privaten Immobilienfinanzierung zur Anwendung gekommener Zusatz, mit dem sich Banken gegenüber ihren Kunden verpflichten, die Forderung aus dem Darlehensvertrag nicht an dritte Parteien zu veräußern. Im Zuge der weltweiten Immobilien- und Finanzkrise im Jahr 2008 hatten viele Kreditinstitute Schaden erlitten, da sie in der Vergangenheit verbriefte Kredite erworben und zu ihrem Portfolio hinzugefügt hatten. Die über lange Zeit gängige Praxis wird als eine der Ursachen für die Krise des weltweiten Finanzsystems betrachtet. Verbraucher sorgen sich seitdem zunehmend um einen Verkauf ihres Darlehens durch die Hausbank und die dadurch möglicherweise entstehenden Folgen. Insbesondere die Sorge um eine vorzeitige Fälligstellung des Kredites durch den neuen Besitzer hat dazu beigetragen, dass viele Banken von sich auf eine Veräußerung von Darlehen verzichten.

In Deutschland sind in etwa 5000 Kredite an dritte Parteien veräußert worden. Zu diesen gehören Banken und Versicherungen ebenso wie Finanzinvestoren. Generell gilt, dass durch den Verlauf eines Kredites dem Kreditnehmer keinerlei Nachteile entstehen, da der Inhalt des Darlehensvertrages nicht geändert werden kann. Eine Erhöhung des Zinssatzes ist folglich ebenso ausgeschlossen wie eine vorzeitige Kündigung oder andere Maßnahmen durch den neuen Eigentümer der Darlehensforderung. Insofern kann die Verbreitung der Kreditverkaufsausschlussklausel auch als verkaufsfördernde Maßnahme betrachtet werden, die zu keinen tatsächlichen Änderungen in der Finanzierungslandschaft führt.

Verbraucher können Banken, die den Verkauf einer Hypothek nicht von sich aus ausschließen, aktiv auf eine entsprechende Vereinbarung ansprechen. Je nach Geschäftspolitik der Bank besteht dabei durchaus Aussicht auf Erfolg.

Notleidende Darlehen, also solche, die vom Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß bedient werden, werden seit je her von Banken an dritte Parteien veräußert. Dies dient den Kreditinstituten bei der operativen Geschäftsführung. In der Regel betrifft die Kreditverkaufsausschlussklausel deshalb auch keine Darlehen, die nicht pünktlich bezahlt werden.