Als Kinderzulage kann im Bereich der privaten Baufinanzierung ausschließlich die Förderung von Eltern im Rahmen der Eigenheimrente verstanden werden. Sie beläuft sich dabei auf 185 Euro pro Jahr für jedes kindergeldberechtigte Kind bzw. 300 Euro für jedes Kind, das nach dem 31.12.07 geboren wurde. Die Kinderzulage wird von dem mindestens zum Erwerb des Förderungsanspruchs in einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag einzuzahlenden Betrag subtrahiert und verringert dementsprechend die Belastungen. So muss ein Vertragsinhaber, der Anspruch auf die Zulage für zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren verzeichnet, 370 Euro jährlich weniger aus eigenen Mitteln in den Vertrag einzahlen als ein Vertragsinhaber mit identischem Einkommen, der kinderlos ist. Der Sockelbetrag in Höhe von sechzig Euro jährlich bleibt allerdings unberührt und muss in jedem Fall entrichtet werden.

Die Kinderzulage kann grundsätzlich von Vater oder Mutter anspruchsberechtigender Kinder gleichermaßen bezogen werden, wobei im Rahmen laufender Verträge bei Geburt eines Kindes die Zulage standardmäßig zunächst der Mutter zugeschrieben wird.

Für den Anspruch auf die Förderung müssen von Besitzern der Altersvorsorgeverträge dieselben Bedingungen erfüllt werden, die auch ansonsten für Riester-Rentenprodukte gelten: So müssen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Vertrag einbezahlt werden, wobei eine jährliche Höchstgrenze in Höhe von 2100 Euro zu berücksichtigen ist.

Die Kinderzulage kann ebenso wie die Grundzulage und andere Vertragsguthaben in voller Höhe zur Tilgung eines Immobilienvertrages herangezogen werden. Die Rückführung der Entnahmen bis zum Beginn der Auszahlungsphase wird dabei grundsätzlich vorausgesetzt. Während der Laufzeit werden die Verträge fiktiv weitergeführt und mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Garantiezins verzinst. Sofern keine vollständige Rückführung der entnommenen Vertragsguthaben erfolgt, besteht potenziell die Möglichkeit einer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt in der Auszahlungsphase der Renten-Verträge, da die Riester-Rente der nachgelagerten Besteuerung unterliegt und die Rentenleistungen in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz des Empfängers versteuert werden müssen.