Fremdfinanzierte Projekte, hier speziell die Finanzierung zum Erwerb oder Neubau einer Immobilie, werden in den meisten Fällen nicht ohne die Bereitstellung einer Sicherheit auskommen. Gerade im Bereich des Privatkunden-Geschäftes greifen Banken und Kreditinstitute gern auf Grundpfandrechte zurück. Mit deren Hilfe lassen sich die ausgezahlten Darlehen am Besten gegen einen Ausfall durch die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers absichern. Neben der Grundschuld begegnet dem Bauherrn an dieser Stelle immer wieder die Hypothek. Zwar hat sie in den letzten Jahren beständig an Einfluss im Kreditwesen verloren, wird aber an einigen Stellen immer noch angewendet.

Wie die Grundschuld dient auch eine Hypothek dem Inhaber einer Forderung als Sicherheit gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes, auf welches sie nach einer gegenseitigen Abrede eingetragen wurde. Im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln § 1113 ff den Gegenstand der Hypothek als Grundpfandrecht. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Grundschuld besteht im Charakter der Hypothek gegenüber einer Forderung. Anders als die heute so verbreitete Grundschuld kann Letztere nicht ohne die Bindung an eine bestimmte Forderung existieren. In diesem Zusammenhang verwenden Juristen gern den Begriff akzessorisch, welcher die Bindung an ein Darlehen zum Ausdruck bringt. Aus diesem Grund kann, falls aus der Hypothek gegen den Kreditnehmer vorgegangen werden muss, nur der Betrag einer Forderung vollstreckt werden, der tatsächlich noch zu tilgen ist.

Für bereits geleistete Zahlungen wechselt dieser Teil der Hypothek den Besitzer – sie geht an den Eigentümer des Grundstückes, also den Kreditnehmer, über. Aus einer Hypothek wird auf diese Art und Weise eine Eigentümergrundschuld. Neben der Absicherung eines Darlehens kann eine Hypothek auch bei anderen Forderungen angewendet werden. Schadensersatzansprüche lassen sich ebenso absichern wie Verträge. Die Eintragung der Hypothek erfolgt im Grundbuch bei der zuständigen Behörde. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um die Amtsgerichte, aber je nach Bundesland sind auch Abweichungen möglich. Eine Abtretung an Dritte ist nur dann ohne Probleme möglich, wenn die betreffende Forderung mit übertragen wird. Dem Darlehensnehmer bietet sie wesentlich mehr Sicherheit vor dem Verkauf der Forderung an einen Finanzinvestor.