Als Haftungsfreistellung wird im Bereich der privaten Baufinanzierung die Übernahme eines Kreditrisikos durch eine Bank der öffentlichen Hand wie beispielsweise der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau verstanden. Die KfW vergibt Kredite aus ihren Förderprogrammen im Rahmen des so genannten Hausbankverfahrens. Darlehensnehmer beantragen die Darlehen dabei bei einem gewöhnlichen Kreditinstitut und nicht direkt bei der KfW. Die Förderbank ermöglicht den Banken dabei die Refinanzierung der ausgereichten Kredite und stellt dabei die Geldhäuser in einem bestimmten Umfang von der Haftung im Fall des Ausfalls frei. Kann der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, muss nicht die Bank, bei der das Darlehen beantragt wurde, für den Schaden haften, sondern die Förderbank. Die Haftungsfreistellung ermöglicht vielen Kreditnehmern die Aufnahme von Darlehen, die ohne die Unterstützung der öffentlichen Hand nicht möglich wäre. Letztendlich handelt es sich bei einer Haftungsfreistellung folglich um eine staatliche Bürgschaft für einen privaten Kreditnehmer, da die Förderbanken im Besitz des Bundes bzw. der Länder sind und die Eigentümer für die Verbindlichkeiten der Institute haften.

Die Haftungsfreistellung bezieht sich bei den meisten Darlehen nicht auf die gesamte ausgereichte Kreditsumme, sondern auf einen Teil davon. Dadurch sollen schädliche Anreize vermieden werden. Der Darlehensnehmer ist durch die Freistellung des Kreditinstitutes dabei keineswegs aus der Haftung entlassen. Kommt es zu einer dauerhaften und signifikanten Zahlungsstörung, wird das ausreichende Kreditinstitut Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung einleiten und in letzter Instanz die finanzierte Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung veräußern, um die ausstehenden Kreditschulden zu decken. Der Darlehensnehmer haftet in vollem Umfang für Verbindlichkeiten, die durch eine Veräußerung nicht abgedeckt sind. Nur wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist, greift die Haftungsfreistellung durch die KfW (bzw. eine andere an der Finanzierung beteiligte Förderbank). Der Eintritt des Haftungsfalls kann dabei beispielsweise durch eine richterliche Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten erfolgen, die sich an ein privates Insolvenzverfahren und eine erfolgreich absolvierte Wohlverhaltensperiode anschließt.