Der Begriff des Erbbauzinses taucht im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht immer wieder auf. Mit diesem geht das Nutzungsrecht vom Eigentümer eines Grundstücks auf den Berechtigten über, der dieses dann zum Bau eines Eigenheims verwenden kann. Allerdings wird ein solches Recht meist nicht unentgeltlich überlassen. Der Erbbauberechtigte zahlt in der Regel einen festgelegten Betrag für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Geber des Erbbaurechtes. In welcher Form diese Vergütung stattfindet, ob nun Monat für Monat ein bestimmter Betrag zu überweisen ist, nur einmal pro Quartal oder vielleicht sogar nur eine jährliche Zahlung des Erbbauzinses vorgenommen wird, hängt davon ab, wie sich beide Verhandlungspartner einigen.

Der Erbbauzins muss aber nicht unbedingt zwangsläufig in eine Geldforderung münden, denn entsprechend dem Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) nimmt der Erbbauzins den Charakter einer Reallast an, was zur Folge hat, dass auch andere Leistungen zur Befriedigung der Zinsforderungen in Frage kommen. An dieser Stelle kommt neben § 9 Abs. 1 ErbbauRG auch § 1105 BGB (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) zum Tragen. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass der Erbbauzins auf eine andere Art und Weise als durch eine wiederkehrende Geldzahlung abgegolten wird. Allerdings bevorzugen die meisten Erbbaugeber einen geldwerten Zins. Mit welcher Höhe des Erbbauzinses gerechnet werden muss, hängt sehr stark von regionalen Faktoren ab. In der Regel kann der zu erwartende Zinssatz in den einzelnen Kommunen eingesehen werden.

Da es sich bei dem Erbbaurecht um eine sehr langfristige Überlassung der Nutzungsrechte handelt und ein erhobener Zins bereits im Vorfeld des Vertrages festgelegt werden muss, werden in den Verträgen zum Erbbaurecht in der Regel Klauseln festgeschrieben, mit denen sich die Geber solcher Rechte eine nachträgliche Anhebung offen halten. Hierdurch soll die Höhe des Erbbauzinses an Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage angepasst werden. Ein einfaches Beispiel wäre etwa eine stark gewachsene Inflationsrate. In welchem Rahmen eine solche Anpassung durchgeführt werden kann, legt § 9a ErbbauRG fest.