Die Energieeinsparverordnung ist ein am 01. Februar 2002 in Kraft getretenes Gesetz, das die beiden bis dahin geltenden Verordnungen, die Wärmeschutz-Verordnung sowie die Heizungsanlagen-Verordnung, ablöst und eine umfangreiche und auf Grundlage neuer energiepolitischer Zielvorgaben erstellte Reglementierung energiewirtschaftlicher Maßnahmen im Bereich der Wohngebäude darstellt.
In der Energieeinsparverordnung wird der Niedrigenergiehausstandard für neu erstellte Objekte verbindlich festgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude mit normalen Innentemperaturen sowie für Immobilien mit niedrigen Innentemperaturen (bestimmte gewerbliche Objekte) und regelt insbesondere die Voraussetzungen für deren Raumluft- und heizungstechnische Anlagen.
Auch auf bestehende Gebäude wirkt sich die Verordnung aus: Heizkessel, die vor dem Jahr 1978 eingebaut wurden sind zu erneuern, sofern Renovierungsmaßnahmen an dem entsprechenden Gebäude durchgeführt werden. Weiterhin sind bestimme ungedämmte Rohrleitungsanlagen zu erneuern und Maßnahmen zur Wärmedämmung an oberen Deckenwänden vorzunehmen, die unter Räumen befindlich sind, die nicht wohnwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Das Ziel der Energieeinsparverordnung ist gemäß der Bezeichnung die systematische und dauerhafte Reduktion des Energieverbrauchs deutscher Haushalte. Die politischen Bemühungen waren einst insbesondere Umweltschutz- und Klimapolitischen Zielen geschuldet, genießen in jüngster Zeit aber auch stärkere ökonomische Bedeutung, da angesichts der massiv angestiegenen Energiekosten eine Reduzierung des Verbrauchs als wesentlich für die künftige wirtschaftliche Entwicklung angesehen wird.
Die Einsparung von Energie wird von staatlicher Seite nicht ausschließlich durch strenge gesetzliche Vorschriften angestrebt, sondern darüber hinaus auch durch verschiedene Förderprogramme unterstützt. Insbesondere zinsverbilligte Darlehen der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen Immobilienbesitzer zu entsprechenden Maßnahmen motivieren.
Seit dem 01.07.08 gelten in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung weitergehende Vorschriften. So steht es Käufern und Mietern künftig zu, einen Energieausweis für das von ihnen genutzte bzw. in Betracht gezogene Gebäude zu verlangen, den der Besitzer des Objektes aushändigen muss. In diesem sind wesentliche energiewirtschaftliche Eigenschaften des Objektes aufgeführt, die nach dem Willen des Gesetzgebers Aufschluss über den zu erwartenden Energiebedarf eines Objektes bei wohnwirtschaftlicher Verwendung geben sollen.