Als Sonderkündigungsrecht wird das Recht einer Vertragspartei bezeichnet, nach der es möglich ist, einen Darlehensvertrag vor Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten zu kündigen. Die zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehende Schuld sowie ggf. weitere Kosten sind dann in einer Summe vom Darlehensnehmer an die Bank zu entrichten, wobei es dabei irrelevant ist, ob die Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder seitens des Kreditnehmers erfolgt ist. Ein Sonderkündigungsrecht kann sowohl auf gesetzlichen Regelungen beruhen als auch auf besonderen Vereinbarungen im Darlehensvertrag zwischen den beteiligten Parteien basieren.

Der Gesetzgeber stellt Kreditnehmern Sonderkündigungsrechte in verschiedenen Fällen zur Verfügung. So kann ein Darlehen immer dann gekündigt werden, wenn die Zinsbindung kürzer ist als die Laufzeit und das Darlehen somit ohne Zinsfestschreibung weiterläuft. Die Kündigung kann dann zum Auslaufen der Zinsbindung erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat zu beachten ist. Kredite mit einer Zinsbindung über die gesamte Laufzeit können, sofern der Darlehensvertrag mindestens sechs Monate besteht und das Darlehen vollständig ausbezahlt wurde, jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vom Kreditnehmer gekündigt werden. Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen. Diese können, sofern die Zinsbindung nicht länger als zehn Jahre beträgt, in der Regel nicht gekündigt werden. Eine Ausnahme ist hier möglich, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Kündigung hat, weil er beispielsweise die finanzierte Immobilie veräußern möchte. In diesem Fall ist die Bank berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. Sofern im Darlehensvertrag ein über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehendes Recht des Kreditnehmers zur Leistung von Sondertilgungen vereinbart wurde, entfallen die Kosten durch eine Vorfälligkeitsentschädigung selbstredend.

Grundpfandrechtlich besicherte Darlehen mit einer Zinsbindung von mehr als zehn Jahren können nach zehn Jahren vom Kreditnehmer gekündigt werden, wobei hier eine Kündigungsfrist von sechs Monaten empfehlenswert ist. Darlehen ohne Zinsbindung können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.