Das Solarprogramm der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau fördert die Erzeugung und Einspeisung von Strom durch auf dem Dach von Immobilien installierte Solaranlagen. Das Programm wird derzeit (Stand: Januar 2013) unter dem Namen Eneuerbare Energien – Standard (Programmnummern 270 und 274) geführt. Die Förderung versteht sich als Darlehen, das bis zu 100 Prozent der Investitionskosten deckt und dabei zu günstigeren Bedingungen ausgegeben wird, als es bei marktüblichen Krediten der Fall ist.

Die maximale Höhe des Förderdarlehens beträgt die gesamten Nettoinvestitionskosten (ohne Mehrwertsteuer) bzw. max. 25 Mio. Euro. Das Darlehen unterliegt einer Zinsbindung von zehn Jahren, wobei je nach gewählter Variante ein bis drei tilgungsfreie Anlaufjahre (je nach Art der Investition) zur Verfügung stehen. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Zinssätze können wahlweise für fünf oder für zehn Jahre durch eine Zinsbindung fixiert werden. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent.

In der Tilgungsphase werden die fälligen Beträge per Lastschriftverfahren in vierteljährlichen Intervallen eingezogen. Sondertilgungen sind während der ersten Zinsbindungsfrist nicht mehr bzw. nur noch gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Die KfW fungiert im Rahmen des Solarprogrammes als durchleitende Instanz, die Beantragung und die Prüfung erfolgt durch die Hausbank des Kreditnehmers. Mit dieser sind auch die zur Auszahlung notwendigen Sicherheiten zu vereinbaren. Das Darlehen darf mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, wobei sowohl die Kombination mit Zuschüssen als auch die mit Darlehen möglich ist. Die Summe der Fördermittel darf allerdings die Investitionskosten nicht übersteigen. Auch kann eine Maßnahme nicht mit anderen Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau kombiniert werden.

Beantragen kann grundsätzlich jede natürliche Person das Darlehen. Ebenso antragsberechtigt sind gemeinnützige Institutionen sowie Unternehmen, die als Träger der Maßnahmen auftreten. Voraussetzung für die Bewilligung des Darlehens, auf das kein Rechtsanspruch besteht, ist die Montage, Erweiterung oder der Erwerb einer Solaranlage, die den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus dem Jahr 2004 entspricht. Wichtig: Der Antrag für das Solarprogramm bzw. ein zinsvergünstigtes Förderdarlehen muss rechtzeitig gestellt werden.