Sobald der letzte Handgriff am neuen Eigenheim erledigt ist und der Einzug hinter der Familie liegt, werden sich viele Bewohner erst einmal entspannt zurücklehnen und die Zeit in den eigenen vier Wänden genießen. Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit, dass bereits nach einiger Zeit das Haus wieder aufgegeben werden muss. Gründe für einen solch drastischen Einschnitt gibt es sicher viele, die Palette reicht vom Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zum Tod eines der beiden Ehepartner. Die Konsequenzen sehen aber in der Regel immer gleich aus: die Bewohner des neuen Hauses müssen ausziehen und sich eine neue Bleibe suchen.

Was geschieht aber mit den Schulden und vor allem dem Eigenheim? In der Regel werden sich die Besitzer in einer solchen Notlage schnell auf die Sucher nach einem Käufer begeben, um das Haus zu einem guten Preis zu verkaufen. Schließlich muss diese Summe in die Tilgung des Darlehens fließen. Leider drohen den alten Besitzern hier zwei große Risiken. Auf der einen Seite kann der Verkaufserlös weit unter dem eigentlichen Wert des Hauses liegen, denn je schneller die Transaktion abgewickelt werden muss, umso weniger Auswahlmöglichkeiten bleiben. Zusätzlich verlangen die meisten Banken in einem solchen Fall eine Entschädigung für die entgangenen Zinseinnahmen, was die finanziell angespannte Situation noch zusätzlich belastet.

Allerdings existiert im deutschen Schuldrecht noch eine weitere Möglichkeit, wie in diesem Fall die alten Eigentümer die Schulden und ihre Immobilie an den Mann bringen können. Im Rahmen eines Schuldnertausches übernimmt der Käufer einer Immobilie die damit zusammenhängenden Kreditschulden und muss diese im Anschluss wie der Vorbesitzer tilgen. Wichtige Voraussetzung für einen solchen Schuldnertausch ist die Zustimmung des Gläubigers, in diesem Fall also das Wohlwollen der Bank. Diese kann der Schuldübernahme widersprechen, sobald die Mitteilung über den Schuldnertausch eintrifft. Allerdings verstreicht die Einspruchsfrist des Gläubigers nach sechs Monaten. Nähere Informationen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch im Abschnitt 6.