Als Riester-Darlehen wird im Bereich der Baufinanzierung die Nutzung der 2008 vom Gesetzgeber eingeführten Eigenheimrente verstanden. Es handelt sich dabei streng genommen nicht um eine besondere Kreditvariante, sondern lediglich um die Inanspruchnahme staatlicher Förderungen. Vertragsguthaben sowie laufende Einzahlungen in staatlich geförderte Rentenversicherungen werden dabei direkt zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums herangezogen. Der Rentenvertrag selbst bleibt in dieser Variante leer und akkumuliert kein Kapital.

Der Vorteil für Kreditnehmer, die die Eigenheimrente bei ihrer Finanzierung nutzen, liegt in den staatlichen Förderungen. Diese setzen sich aus Zuschüssen, die direkt in die Verträge einbezahlt werden und somit der Tilgung dienen und aus steuerlichen Vorteilen zusammen. Um die Förderungen nutzen zu können, müssen Vertragsinhaber vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Vertrag einzahlen. Maximal müssen pro Jahr 2100 Euro abzüglich der Zuschüsse eingezahlt werden, minimal – wenn kein Einkommen erzielt wird – nur 60 Euro. Die Einzahlungen können steuerlich in voller Höhe als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Eigenheimrente ermöglicht damit erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik, den Kapitaldienst für selbstgenutzte Immobilien von der Steuer abzusetzen.

Neben der steuerlichen Förderung zahlt der Fiskus jedem Vertragsinhaber 154 Euro Grundzulage im Jahr. Darüber hinaus werden für jedes Kind jährlich weitere 185 Euro gezahlt. Kinder, die nach dem Jahr 2007 zur Welt gekommen sind, berechtigen sogar zu 300 Euro pro Jahr. Die Förderquote der Eigenheimrente beläuft sich je nach individuellem Steuersatz mitunter auf mehr als 50 Prozent.

Werden die zur Baufinanzierung entnommenen Vertragsguthaben und Einzahlungen nicht bis zum Rentenbeginn wieder zurückbezahlt, kann eine Steuerschuld gegenüber dem Staat entstehen. Die Verträge werden auf einem so bezeichneten Wohnförderkonto fiktiv weitergeführt und mit zwei Prozent im Jahr verzinst. Das auf diese Weise bei Renteneintritt zur Verfügung stehende fiktive Vertragsguthaben muss dann entweder auf einen Schlag oder in monatlichen Intervallen mit dem persönlichen Steuersatz des Rentners versteuert werden. Begleichen Vertragsinhaber die anfallenden Steuern sofort, erlässt der Fiskus 30 Prozent der Schuld.