Der Offenbarungseid ist der faktisch abgelöste, umgangssprachlich jedoch noch immer verwendete Begriff für „die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“ und bezeichnet die verbindliche Versicherung eines Schuldners gegenüber einem vom zuständigen Amtsgericht beauftragten Gerichtsvollzieher, sämtliche das persönliche Vermögen betreffende Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen dargelegt zu haben. Gläubigern soll durch die vollständige Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners Einblick in dessen Verhältnisse und Aufschluss über sinnvolle Vorgehensweisen ermöglicht werden.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist verpflichtend für einen Schuldner, wenn im Anschluss an eine durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme die Ansprüche des Gläubigers nicht erfüllt worden sind, wenn der Schuldner der Durchsuchung seiner Wohnung widerspricht oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz einer mindestens zwei Wochen vorher zugestellten Ankündigung nicht in seiner Wohnung antrifft.

Schuldner können per Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden, wenn die Abgabe nicht aus freien Stücken erfolgt. Mit der EV werden in der Regel laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, sofern unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze keinerlei Vermögensgegenstände mehr im Besitz des Schuldners befindlich sind.

Immobilienbesitzer, die ihren Darlehensverpflichtungen nicht nachkommen und in einen gravierenden und anhaltenden Zahlungsverzug geraten, werden von der darlehensgebenden Bank nach ausreichenden qualifizierten Mahnungen ebenfalls mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme konfrontiert. Bleibt diese aus Sicht des Gläubigers erfolglos, wird die Immobilie zur Deckung der ausstehenden Schuld verwertet. In den meisten Fällen geschieht dies im Rahmen einer öffentlich ausgeschriebenen Zwangsversteigerung.

Erlassene Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden in Verzeichnisse von Amtsgerichten und privaten Wirtschaftsauskunfteien eingetragen und stehen berechtigten privaten oder juristischen Personen dort zur Verfügung. Sofern der Schuldner die Versicherung leistet, können die Einträge auf entsprechenden Antrag bei den jeweiligen Institutionen wieder gelöscht werden.

Falschangaben bei der EV werden strafrechtlich geahndet. Wesentlicher Zweck der Versicherung ist die Generierung eines ausreichend hohen Handlungsdrucks auf den Schuldner sowie die Bedienung möglichst vieler Ansprüche berechtigter Gläubiger unter Berücksichtigung geltenden Rechts.