Die Nichtveräußerungsgarantie, in vielen Fällen auch als Vertrauensgarantie oder Kreditgebergarantie bezeichnet, versteht sich als die vertraglich fixierte Garantie seitens eines darlehensgebenden Kreditinstituts an den Darlehensnehmer im Rahmen einer grundpfandrechtlich besicherten Finanzierung, das Darlehen und sämtliche daraus resultierenden vertraglichen Ansprüche zu keinem Zeitpunkt an dritte Parteien zu veräußern oder die Ansprüche in anderweitiger Form zu übertragen.

Die Nichtveräußerungsgarantie wird seit dem Jahr 2008 von vielen im Bereich der Baufinanzierung tätigen Banken standardmäßig und meist ohne zusätzliche Kosten mit dem Ziel der Kundengewinnung ausgesprochen. Der Nutzen einer derartigen Vertragsklausel ist erst im Zuge der US-amerikanischen Finanz- und Hypothekenkrise in den Blickpunkt des Interesses gerückt, als die Öffentlichkeit der seit vielen Jahren unter Kreditinstituten gängigen Refinanzierungspraxis gewahr wurde, die den Verkauf von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen über speziell strukturierte verzinsliche Wertpapiere beinhaltete und als einer der wesentlichen Gründe für den Zusammenbruch weiter Teile des amerikanischen Hypothekenmarktes und damit für die außerordentlich heftigen Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten zu Beginn des Jahres 2008 gesehen wird.

Eine Nichtveräußerungsgarantie wird in den Bedingungen des Darlehensvertrages festgeschrieben. Dabei ist eindeutig geregelt, welche Partei als Darlehensgeber auftritt und an welche dritten Parteien Ansprüche entgegen der Garantie veräußert werden können. Im Regelfall erlischt die Garantie bei einer nicht ordnungsgemäßen Andienung des Darlehens durch den Kreditnehmer; in derartigen Situationen trennen sich Kreditinstitute in den meisten Fällen von Engagements, um die Kosten der Abwicklung zu reduzieren.

Der Vertragsbestandteil ist insbesondere bei Hypothekendarlehen von Bedeutung, die nicht im Rahmen eines Bausparvertrages ausgegeben werden, da Bausparkassen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie verbandsinterner Richtlinien ohnehin nur sehr eingeschränkt Zugang zu über Derivate abgewickelte Refinanzierungsquellen haben.

Konventionalstrafen für den Fall einer durch die darlehensgebende Bank verletzten Nichtveräußerungsgarantie sehen die meisten Darlehensverträge nicht vor. Aufgrund fehlender Präzedenzfälle ist es derzeit nicht möglich, entsprechende Rechtsfolgen zuverlässig einzuschätzen.