Unter einer Mietminderung wird die Verringerung der monatlichen Miete durch den Mieter verstanden. Diese bedarf eines triftigen Grundes und führt regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Mindert der Mieter die Miete und besteht dafür kein ausreichender Grund, hat der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Gründe für die Mietminderung sind Beeinträchtigungen, die dem Vermieter zuzuschreiben sind oder aber aus anderem Grunde den Wohnwert eines Objektes beeinträchtigen und die beim Einzug nicht bekannt bzw. absehbar waren. Zu diesen Gründen zählt etwa Schimmel in der Wohnung, wenn dieser nicht unverzüglich vom Vermieter beseitigt wird. Auch zur Mietminderung berechtigt Baulärm, wenn dieser von sehr großem Ausmaß ist und nicht zwingend erforderlich ist. Auch Umstände in der Nachbarschaft einer Wohnung können dazu führen, dass die Lebensqualität eingeschränkt ist und dass eine Minderung der Miete Rechtfertigung findet. So liegt eine wesentliche Beeinträchtigung beispielsweise dann vor, wenn in der näheren Umgebung einer Wohnung Betriebe des Rotlichtmilieus angesiedelt sind. Mieter können in einem solchen Fall die Miete kürzen und haben darüber hinaus das Recht, den Mietvertrag zu kündigen. Auch nachträgliche Mietminderungen sind möglich. Insbesondere dann, wenn eine Wohnung kleiner ist als es im Mietvertrag angegeben wurde, können Mieter bereits bezahlte Mieten in Teilen zurückfordern. Dabei gilt, dass die Abweichung mindestens 10 Prozent betragen muss.

Mietminderungen führen in den meisten Fällen zu intensiven Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter. Wer Grund sieht die Miete zu reduzieren, sollte im Vorfeld dieses Schrittes unbedingt recherchieren, ob es bereits Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen gibt und wie diese ausgefallen sind. Kommt es zu einem Prozess vor Gericht und wird dieser verloren, droht die Kündigung. Wer plant, in größerem Umfang zu prozessieren, sollte darüber hinaus in Erfahrung bringen, inwieweit dieses Vorhaben durch den Schutz einer bestehenden Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass unabhängig vom Ausgang des Streits das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nachhaltig von einer Mietminderung belastet wird.