Der Begriff des Hypothekendarlehens fasst eine relativ breite Zahl der unterschiedlichsten Kreditformen zusammen. Allen gemein ist die Art und Weise, in welcher die Stellung einer Sicherheit erfolgt. Wie der Name bereits nahe legt handelt es sich bei dieser Form des Darlehens um Finanzierungen, die vor allem durch sogenannte Grundpfandrechte gesichert werden. Neben der Hypothek können die Banken bei einem solchen Kredit auch auf die Renten- sowie die Grundschuld zurückgreifen, von denen die Letztgenannte im modernen Kreditwesen den überwiegenden Anteil der angewendeten Grundpfandrechte ausmacht. Gerade die besonderen Eigenschaften der Grundschuld, was die Verkehrsfähigkeit betrifft, machen sie zu einem der bevorzugten Instrumente im Rahmen der privaten Immobilienfinanzierung.

Die Bindung eines Darlehens hat für den Darlehensgeber, an dieser Stelle kommt eine große Zahl verschiedener Kreditinstitute für die Vergabe entsprechender Kredite in Frage, einen besonders großen Vorteil, da dem verliehenen Betrag eine entsprechende Sicherheit gegenübersteht. Da der Beleihungswert nur unter bestimmten und durch Gesetzte geregelte Vorschriften festgestellt wird, bleibt der Wert dieser Sicherheit, bei der es sich in der Regel um ein Grundstück oder Gebäude handelt, oft über die Laufzeit der Baufinanzierung erhalten. Kann der Kreditnehmer den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr erfüllen, besteht die Möglichkeit für die Bank oder das Kreditinstitut, aus dem Grundpfandrecht vorzugehen. Durch Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung kann die Schuld weiter getilgt werden.

Neben diesem Nachteil kommt für den Finanzierungskunden ein weiteres Problem bei einem Hypothekendarlehen hinzu. Da Grundpfandrechte immer im Grundbuch bei der zuständigen Behörde eingetragen werden müssen, kann sich ein Verkauf der Immobilie durchaus als schwierig erweisen. Vor dem eigentlichen Verkauf muss die entsprechende Forderung abgelöst werden. Eine Übertragung der bestehenden Darlehensschuld auf den Käufer ist im Allgemeinen unpraktikabel und wird aus diesem Grund auch nicht angewendet. Allerdings muss das Darlehen aus der Baufinanzierung nur noch bis zur Höhe der Restsumme abgelöst werden, da der bereits getilgte Teil automatisch in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt wird.